Hallo Hansen,
ja das ist richtig. Der [Versorgungsausgleich:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rente-und-scheidung-versorgungsausgleich.html wird bei jedem Rentenbezug wirksam, nicht nur bei Altersrenten.
Wenn ihr Mann also vor seinem Tod mehr als 36 Monate lang [Erwerbsminderungsrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html (Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente) bezogen hat, kann die Anpassung wegen Todes ("Rückerstattung") nicht mehr vorgenommen werden. (§ 37 Absatz 2 Versorgungsausgleichsgesetz)
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung