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Experten-Antwort

Kez im Versorgungsausgleich berücksichtigt, dann aber aberkannt

von Oma21.02.2024 | 13:34
134 Ansichten
4 Antworten

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In meinem Versorgungsausgleich wurden kez berücksichtigt und geteilt. Nun wurden mir diese wieder aberkannt, da ich immer verbeamtet war. Der Antrag auf Änderung beim Familiengericht wurde abgelehnt, da sich der Rentenversicherungsträger vertan habe. Was nun? Ich kann doch nicht etwas teilen und zur Hälfte abgeben, was ich nicht bekomme? Wer weiß Rat?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.02.2024 | 14:44

Hallo Oma,

 

zu Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihnen im Rahmen dieses Chats keine Antwort auf Ihre Frage liefern können, da zu wenige Informationen vorhanden sind und es dann ggf. den Rahmen sprengen würde.

 

Wir empfehlen Ihnen, sich schriftlich unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden, den Bescheid des Familiengerichts mit einzusenden und hier um Überprüfung des Sachverhalts bzw. Ausstellung eines Schreibens für das Familiengericht zu bitten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

ach wasam 21.02.2024 | 13:47
Ihr Anwalt, der Sie beim Scheidungsprozess begleitet hatte z.B. Der hätte Sie ja mal richtig beraten können seinerzeit.... Aber grundsätzlich können Sie schon etwas abgeben, was Sie nicht bekommen, weil es Ihnen ohnehin nicht zusteht. Und Ihr/e Partner/erin aber dann doch vielleicht davon profitiert. Oder war der/die auch schon immer Beamter? Ohnehin ungewöhnlich, niemand ist ab Schulabschluss sofort Beamter...., auch Sie selbst wohl nicht... Also fragen Sie doch besser mal Ihren Anwalt und nicht ein Forum.
VAGam 21.02.2024 | 14:12
Das ist eine Sache, die Sie mit Ihrem Anwalt klären müssen. Auf die Entscheidung des Familiengerichts hat die Rentenversicherung keinen Einfluss.
Nicht ungewöhnlich: "ab Schulabschluss sofort Beamter"am 22.02.2024 | 00:38
Zitat von ach was anzeigen
Apropos "niemand ist ab Schulabschluss sofort Beamter" - das ist nicht korrekt! Im Beamtenrecht werden Personen, die sich innerhalb einer Beamtenlaufbahn noch in der Ausbildung befinden, „Beamtenanwärter“ genannt. Ausbildungen im einfachen, mittleren oder gehobenen Dienst, können unmittelbar nach dem Schulabschluss begonnen werden - hierzu bedarf es keines Studiums. Während dieser Ausbildung sind die Beamtenanwärter „Beamte auf Widerruf“. Für die Ausbildungen und Prüfungen der Anwärter gelten spezielle Verordnungen und damit nicht das Berufsbildungsgesetz oder die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Auf das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann nach bestandener Prüfungen das Beamtenverhältnis auf Probe und das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werden.
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