Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie, wenn Sie die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und keine Ausschlussgründe vorliegen. Darüber hinaus müssen Sie aus behinderungsbedingten Gründen dauerhaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein, um Ihren Arbeitsort zu erreichen.
Ob Sie aus behinderungsbedingten Gründen dauerhaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, ist davon abhängig, ob Sie grundsätzlich in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und es Ihnen möglich ist, die notwendigen Fußwege (Wohnung – Haltestelle und Haltestelle – Arbeitsort) zurückzulegen. Da Sie nach Ihren eigenen Angaben keinen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G nachweisen können, ist dabei unerheblich, ob öffentliche Verkehrsmittel tatsächlich zu Verfügung stehen, um Ihren Arbeitsort zu erreichen.
Vorsicht, lieber Experte, nur weil ein Merkzeichen "G" nicht vorliegt, ist die Kfz-Hilfe nicht ausgeschlossen. Es kann ja auch aus anderen Gründen die Fahrt mit dem eigenen Kfz erforderlich sein.
Allein das Nichtvorhandensein öffentlicher Verkehrsmittel führt allerdings nicht zu einer Bewilligung.
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