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Experten-Antwort

Kidererziehungszeiten Pflegekind

von Susanne13.02.2018 | 07:55
2134 Ansichten
2 Antworten

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Wenn ich die Erziehungszeiten für ein Pflegekind beantragen will, welche Unterlagen muss ich dann der Rentenversicherung vorlegen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Kindererziehungszeiten werden Ihnen für das Pflegekind nur dann anerkannt, wenn das Kind mit Ihnen

durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie ein Kind mit leiblichen Eltern verbunden war.

Sie beantragen die Anerkennung der Kindererziehungszeiten mit den Vordrucken V0800 und V0805, die Sie auch als Internetformular auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung finden.

Dem Antrag sollten Sie einen Nachweis des Jugendamts über das Pflegeverhältnis beifügen, aus dem sich die Art des Pflegeverhältnisses (Vollzeit-, Wochen-, Tages-, Adoptionspflege und so weiter) und die Dauer der häuslichen Gemeinschaft ergibt. Sofern dies nicht möglich ist, sollten Sie eine Bescheinigung der Meldebehörde über die Aufnahme des Kinds in Ihren Haushalt vorlegen.

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1 Antworten

§ 56 SGB VIam 13.02.2018 | 10:13
Pflegekindschaftsverhältnisse werden grundsätzlich beim Jugendamt registriert. Als Nachweis der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern dient daher regelmäßig eine Bescheinigung des Jugendamtes, aus der sich die Art des Pflegeverhältnisses (Vollzeit-, Wochen-, Tages-, Adoptionspflege und so weiter) und die Dauer der häuslichen Gemeinschaft ergeben. Liegen Unterlagen beim Jugendamt nicht (mehr) vor, so wird die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern durch eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes belegt. Ist im Einzelfall eine polizeiliche Ummeldung des Kindes versehentlich unterblieben (insbesondere bei Verwandten), so genügt ausnahmsweise eine wahrheitsgemäße Erklärung, dass das Kind von den Pflegeeltern in ihren Haushalt aufgenommen und von ihnen wie ein eigenes Kind erzogen worden ist. Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten zur Pflegemutter setzt grundsätzlich auch die Anhörung der leiblichen Mutter voraus, sofern das Pflegekindschaftsverhältnis nicht durch eine Bescheinigung des Jugendamtes hinreichend nachgewiesen ist. Dies gilt nicht in Fällen der sogenannten Adoptionspflege wegen des bestehenden Ausforschungsverbotes. Ergeben die Ermittlungen, dass das Kind und die Großeltern oder Dritte mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, kann selbst mit Zustimmung der Eltern/eines Elternteiles die Erziehungszeit den Großeltern oder Dritten grundsätzlich nicht zugeordnet werden.
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