Für Zeiten der Kindererziehung für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren sind, werden dem Erziehenden (bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen) 3 Jahre Kindererziehungszeiten je Kind anerkannt. Kindererziehungszeiten werden Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt und wirken sich auch direkt auf die Rentenhöhe aus. Zudem können für Kinder bis zu deren 10. Lebensjahr sogenannte Berücksichtigungszeiten anerkannt werden, diese Zeiten wirken sich nur indirekt bei der Rentenhöhe einer Altersrente aus, werden aber als Zeit bei der Erfüllung von Wartezeiten berücksichtigt.
Zudem wird für die Geburt eines Kindes eine Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschutz berücksichtigt.
Die Zeiten für Kindererziehung sind grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, welcher die Kinder überwiegend erzieht. Die Beweislast liegt hier bei den Eltern. Sollen für die Vergangenheit dem Vater Zeiten der Kindererziehung zugeordnet werden, wird der Beweis der überwiegenden Erziehung in der Regel durch Vorlage von Steuerbescheiden bei Selbstständigen erbracht, da der Rentenversicherungsträger die Glaubhaftmachung der überwiegenden Erziehung in der Regel an den Einkommensverhältnissen der beiden Elternteile fest macht.
Im Übrigen kann sich der Experte der Antwort von Schade vom 06.10.2009 nur anschließen.
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