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Kinderanrechnungszeiten

von Linda05.10.2009 | 16:24
3647 Ansichten
7 Antworten
Hallo, wie viel Rentenzeit bekomme ich für meine Kinder angerechnet. Geb. 1997, 1999 und 2005. Danke Linda

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 06.10.2009 | 12:01

Für Zeiten der Kindererziehung für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren sind, werden dem Erziehenden (bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen) 3 Jahre Kindererziehungszeiten je Kind anerkannt. Kindererziehungszeiten werden Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt und wirken sich auch direkt auf die Rentenhöhe aus. Zudem können für Kinder bis zu deren 10. Lebensjahr sogenannte Berücksichtigungszeiten anerkannt werden, diese Zeiten wirken sich nur indirekt bei der Rentenhöhe einer Altersrente aus, werden aber als Zeit bei der Erfüllung von Wartezeiten berücksichtigt.

Zudem wird für die Geburt eines Kindes eine Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschutz berücksichtigt.

Die Zeiten für Kindererziehung sind grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, welcher die Kinder überwiegend erzieht. Die Beweislast liegt hier bei den Eltern. Sollen für die Vergangenheit dem Vater Zeiten der Kindererziehung zugeordnet werden, wird der Beweis der überwiegenden Erziehung in der Regel durch Vorlage von Steuerbescheiden bei Selbstständigen erbracht, da der Rentenversicherungsträger die Glaubhaftmachung der überwiegenden Erziehung in der Regel an den Einkommensverhältnissen der beiden Elternteile fest macht.

Im Übrigen kann sich der Experte der Antwort von Schade vom 06.10.2009 nur anschließen.

6 Antworten

Schadeam 05.10.2009 | 16:28
Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie pro Kind 3 Jahre Beitragszeit = Kindererziehungszeit. Zeiten, in denen Sie Kinder unter 10 Jahren erziehen, zählen zudem als (beitragsfreie) Berücksichtigungszeiten, bei Ihnen grob die Jahre 1997 bis 2015. Näheres entnehmen Sie den Merkblättern der DRV, bzw. rufen die nächste Beratungsstelle an.
Amadéam 05.10.2009 | 19:54
Schade hat Ihnen das Wesentliche bereits mitgeteilt. Zeiten der Schwangerschaft und des Mutterschutzes werden ggf. auch anerkannt. Machen Sie alle genannten Zeiten in einem Kontenklärungsverfahren bei Ihrem Rentenversicherungsträger geltend - Siehe unter Service: "Beratungsstellen" anklicken.
Lindaam 06.10.2009 | 08:35
Danke für die Antworten, ich hätte noch eine Frage, mein Mann ist Mitinhaber einer GbR. Um später selbst Inhaber zu werden, benötigt er ja 18 Jahre Pflichtversicherung, 11 Monate fehlen ihm dazu noch. Könnten die Zeiten von einem Kind meinen Mann angerechnet werden. Danke im Voraus. Linda
Schadeam 06.10.2009 | 08:45
...wenn Sie nachweisen können, dass er das Kind überwiegend erzogen hat....das hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sollte er in Vollzeit selbständig gewesen sein, wird dieser Nachweis kaum gelingen:-)) Und die Frage ob er Inhaber des (wahrscheinlich Handwerks-) betriebes wird, hängt doch nicht von den "18 Jahren" ab. Schlimmstenfalls zahlt er halt die ersten 11 Monate Handwerkerpflichtbeiträge...
Manfredam 06.10.2009 | 19:50
Wie ich hier gerade gelesen habe, wird die Kinderanrechnungszeit für Kinder die nach dem 01.01.1992 geboren sind gewährt. Darf ich bitte mal eine Frage in die Runde werfen ? Wie verhält es sich den mit Kindern die vor dem o.g.Datum geboren sind ?
Wolfgangam 06.10.2009 | 20:43
Hallo Manfred, für Kinder, die vor 1992 geboren sind, wird (nur) 1 Jahr als Beitragszeit für Kindererziehung angerechnet (ab 92 eben 3 Jahre) - das ist die ursprüngliche gesetzliche Regelung aus 1986. Das Bundesverfassungsgericht hat hier den Gesetzgeber zur Nachbesserung 'gezwungen', so dass ab Geburt 92 3 Jahre als unmittelbar Renten steigernde Beitragszeit anzurechnen sind. Daneben wird auch - wie bei Geburten ab 1992 die Erziehungszeit bis zum 10.Lbj, 'berücksichtig', schließt evtl. Versicherungslücken und zählt bei bestimmten Wartenzeiten/Mindestversicherungszeiten für die diversen Rentenarten mit. Gruß w. Nachlesen in der Broschüre der DRV (PDF, 304 KB): http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/SharedDo…
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