Hallo Nini,
wenn Eltern ihre Kinder gemeinsam erziehen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern erfolgt immer für künftige Kalendermonate und kann sich rückwirkend maximal für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung auswirken. Haben Sie jedoch keine übereinstimmende Erklärung abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Das müssen Sie dem Rentenversicherungsträger in geeigneter Weise nachweisen. Ob das in Ihrem Fall so ist, kann hier im Forum nicht beurteilt werden. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, legt § 56 SGB VI fest, dass die Zeiten der Mutter zugeordnet werden.