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Experten-Antwort

Kinderberücksichtigungszeiten wann beantragen

von Anna12.01.2024 | 23:31
355 Ansichten
12 Antworten
Liebes Forum, online lese ich, dass Kinderberücksichtigungszeiten rückwirkend geltend gemacht werden. Das erscheint sinnvoll, da man ggf. ja erst nach Ablauf der 10 Jahre mit Gewissheit sagen kann, in welchen Jahren die Mutter und in welchen der Vater überwiegend erzogen hat. Heißt das nun, dass ich die Kindererziehungszeiten (die ersten drei Lebensjahre) über V0800 kläre und die Kinderberücksichtigungszeiten erst im Bedarfsfall rückwirkend geltend machen kann/sollte? Würden hierbei die Fristen für rückwirkend Anerkennung beim Vater, wie bei dem Erziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren, ebenfalls bei zwei Monaten liegen, wäre das natürlich nicht im Sinne der Sache (sofern nicht eindeutig über Arbeitszeiten nachweisbar, dann gilt diese Frist ja bei den Erziehungszeiten nicht), weshalb es dann ja doch relevant erscheint, für die einzelnen Lebensjahre ggf. sofort Berücksichtigungszeiten geltend zu machen. Es wäre deshalb toll, hier mehr über das gängige Verfahren und eventuelle Fristen zu erfahren. Besten Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.01.2024 | 11:39

Hallo Anna,

 

für die Kinderberücksichtigungszeiten gelten die selben Regeln, wie für die Kindererziehungszeiten. Geltend machen im Sinne von in den Versicherungsverlauf eintragen lassen kann man nur bereits in der Vergangenheit liegende Zeiten. 

Wenn es um die Zuordnung der Zeiten zum einen oder anderen Elternteil durch eine gemeinsame Erklärung geht, so kann man diese nur für die Zukunft, maximal für zwei Monate rückwirkend abgeben. In einer gemeinsamen Erklärung kann man die Zeiten so aufteilen wie man möchte. Den Antrag für die Anrechnung der Zeiten im Versicherungsverlauf muss man dann später trotzdem noch stellen.

Wird keine gemeinsame Erklärung abgegeben, bekommt der Elternteil die Zeiten, der das Kind überwiegend (zeitlicher Umfang) erzogen hat. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Hat kein Elternteil überwiegend erzogen, bekommt die Mutter die Zeiten angerechnet.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

kurz und knappam 12.01.2024 | 23:59
Lesen Sie hier noch mal nach, da steht eigentlich als Wesentliche drin (und der DRV-Experte antwortet erst am Montag wieder) https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Rheinland/DE/Presse/P… und auch hier https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/berueck…
Klugpuperam 13.01.2024 | 00:39
V0800: Nachträglich, anhand der tatsächlichen Verhältnisse (überwiegende Erziehung) "Feststellung der Kindererziehungszeiten" alternativ V0820: für die Zukunft, wenn gewünscht auch entgegen der tatsächlichen Verhältnisse "gemeinsame Erklärung"
Sebastianam 13.01.2024 | 08:03
Ich kann mich den vorigen Kommentatoren anschließen. Allerdings muss man sich schon fragen, ob folgender Satz ironisch gemeint ist: "Das erscheint sinnvoll, da man ggf. ja erst nach Ablauf der 10 Jahre mit Gewissheit sagen kann, in welchen Jahren die Mutter und in welchen der Vater überwiegend erzogen hat." Am besten Sie wiederholen das nicht so, wenn Sie in einer Rentenberatung sitzen. Ansonsten werden die gleich misstrauisch. Wer in einem bestimmten Jahr überwiegend erzogen hat, das lässt sich ganz klar an Fakten wie der für die Erziehung aufgewendete Zeit feststellen - also sofort nach Ablauf des Jahres. Da kann sich in Nachinein gar nicht mehr ändern solange Zeitreisen noch nicht möglich sind. Wenn Sie sowas wie in Ihrem Satz behaupten muss man schon vermuten, dass das die Kindererziehungszeiten jetzt halt so eingetragen werden sollen, dass es die meiste Rente gibt und nicht so wie es eigentlich gewesen ist. Das lässt sich nämlich manchmal wirklich erst nach 10 Jahren sagen, ist aber Sozialbetrug wenn es nicht den Tatsachen entspricht.
Sebastianam 13.01.2024 | 22:52
Sebastian schrieb

Vergessen Sie meinen, doch ziemlich überflüssigen, Kommentar. Ich bin hier der Forenclown ohne rentenrechtlichem Wissen und will nur verwirren und mich in Szene setzen.

Bitte unterlassen Sie es so zu tun als seien Sie derselbe User wie der, auf den Sie antworten. Einfach mal die Nutzungsbedingungen lesen bevor man so repsektlos daher postet.
Annaam 14.01.2024 | 01:56
Sebastian schrieb

Ich kann mich den vorigen Kommentatoren anschließen. Allerdings muss man sich schon fragen, ob folgender Satz ironisch gemeint ist: "Das erscheint sinnvoll, da man ggf. ja erst nach Ablauf der 10 Jahre mit Gewissheit sagen kann, in welchen Jahren die Mutter und in welchen der Vater überwiegend erzogen hat."

Am besten Sie wiederholen das nicht so, wenn Sie in einer Rentenberatung sitzen. Ansonsten werden die gleich misstrauisch. Wer in einem bestimmten Jahr überwiegend erzogen hat, das lässt sich ganz klar an Fakten wie der für die Erziehung aufgewendete Zeit feststellen - also sofort nach Ablauf des Jahres. Da kann sich in Nachinein gar nicht mehr ändern solange Zeitreisen noch nicht möglich sind. Wenn Sie sowas wie in Ihrem Satz behaupten muss man schon vermuten, dass das die Kindererziehungszeiten jetzt halt so eingetragen werden sollen, dass es die meiste Rente gibt und nicht so wie es eigentlich gewesen ist. Das lässt sich nämlich manchmal wirklich erst nach 10 Jahren sagen, ist aber Sozialbetrug wenn es nicht den Tatsachen entspricht.

Na, Sie sind ja ein ganz Schlauer. Dass es mir hier um die, sicherlich jeden mit normalem Verstand näherliegende, Option ging, die Zeiten vorab (also auf Grundlage von Vermutungen) für ganze zehn bzw. sieben Jahre (exklusive der Erziehungszeiten) oder eben nach Ablauf der zehn Jahre einzureichen, kam Ihnen nicht in den Sinn? Da denken Sie eher an Betrugsfantasien? Über Jahre für jedes einzelne Jahr umgehend nach Abblauf desselben die überwiegend erziehende Person an die DRV zu melden erscheint mir doch etwas übermotiviert und es würde mich stark wundern, sollte dies das reguläre Vorgehen aller Eltern sein. Sie verstehen, dass ich da eher schmunzeln muss...
Sebastianam 14.01.2024 | 02:13
Anna schrieb

Na, Sie sind ja ein ganz Schlauer. Dass es mir hier um die, sicherlich jeden mit normalem Verstand näherliegende, Option ging, die Zeiten vorab (also auf Grundlage von Vermutungen) für ganze zehn bzw. sieben Jahre (exklusive der Erziehungszeiten) oder eben nach Ablauf der zehn Jahre einzureichen, kam Ihnen nicht in den Sinn? Da denken Sie eher an Betrugsfantasien? Über Jahre für jedes einzelne Jahr umgehend nach Abblauf desselben die überwiegend erziehende Person an die DRV zu melden erscheint mir doch etwas übermotiviert und es würde mich stark wundern, sollte dies das reguläre Vorgehen aller Eltern sein. Sie verstehen, dass ich da eher schmunzeln muss...

Wenn es gleich von Anfang an so begründet worden wäre, dann wäre ich nie auf sowas bekommen. Es wurde aber anders begründet, es wurde explizit geschrieben "Das erscheint sinnvoll, da man ggf. ja erst nach Ablauf der 10 Jahre mit Gewissheit sagen kann, in welchen Jahren die Mutter und in welchen der Vater überwiegend erzogen hat.". Insofern macht mein Kommentar schon Sinn. Aber vielleicht sollte ich auch nicht jeden Satz so ernst nehmen, spielt hier ja auch keine Rolle. Es war ja auch nur gut gemeint, ich wollte Sie davor bewahren diesen zitierten Satz in der Rentenberatung zu wiederholen. Wenn es dort so begründet wird wie in diesem neuen Beitrag, ist ja alles kein Problem.
Mondkindam 15.01.2024 | 08:25
Sie können Berücksichtigungszeiten nicht für die Zukunft beantragen. Die werden immer nur bis zum Datum der Antragstellung berücksichtigt und wenn zu diesem Termin die 10 Jahre noch nicht rum sind, müssen Sie für die fehlende Zeit später einen neuen Antrag stellen.
Mondkindam 15.01.2024 | 08:29
Ergänzung: Ausnahme ist die übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung zum Vater, aber da geht es ja auch nicht darum wer die Kinder überwiegend erzogen hat.
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