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Experten-Antwort

Kinderberücksichtigungszeit

von lenalisa17.02.2021 | 11:22
24 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Strittig ist mit der Rentenversicherung, wer die Kinderberücksichtigungszeiten erhält. Kind ist im August 2015 geboren. Es geht um die Zeiten ab 9/2018. Ca. im November 2019 habe ich bei meinem Rentenantrag angegeben, daß sie ab 9/2018 meinem Mann zugeordnet wewrden sollen. Einige Monate später hat er dies auf dem passenden Formular beantragt. Er erhielt die Auskunft, daß er auf jeden Fall für den Zeitraum zwischen 9/2018 bis zur Beantragung auf dem Formular unser beider Arbeitszeiten nachweisen solle. Dies hat er versäumt. Eine Nachfrage bei der Rentenversicherung ergab, daß ihm gar keine Zeiten anerkannt wurden und auf seinem Konto nichts vermerkt ist. Auch nicht die zeiten ab Beantragung bis jetzt. Nun soll er alles nochmal von vorne beantragen. Wie kann das sein? Was kann er tun? Gruß lenalisa

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo lenalisa,

die Kinderberücksichtigungszeit wird grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Eine Zuordnung für den anderen Elternteil mittels übereinstimmender Erklärung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Für Zeiten ohne übereinstimmende Erklärung (bei Ihnen für die Vergangenheit) wird die Zeit demjenigen zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Daher war der Nachweis über Ihre Arbeitszeiten erforderlich.

Eventuell liegen die erforderlichen Unterlagen nur der Sachbearbeitung Ihres Versicherungskontos, und nicht der Ihres Mannes, vor.

Wie von Schade angesprochen, lässt sich der Sachverhalt durch Nachsendung der entsprechenden Unterlagen klären.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Schadeam 17.02.2021 | 12:33
Was da vielleicht (bei Ihnen oder der DRV) schief gelaufen ist, lässt sich hier im Forum kaum klären. Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Mann erklärt haben dass die Zeit ab 9/2018 dem Mann zuzuordnen ist (=gemeinsame Erklärung für die Zukunft), ist das "eigentlich ganz klar". Ob diese Informationen beim RV Träger des Mannes auch "ganz klar rübergekommen" sind oder Ihr Mann in irgendeinem Formular komische/gegenteilige Angaben gemacht hat, weiß ich nicht. Aber wenn dem so ist wie Sie schreiben, ist das ein "Problemchen" das sich klären lässt im Notfall durch die Übersendung der damaligen Kopien an die Sachbearbeitung. Da Forum kann das aber kaum endgültig klären.
Valzuunam 17.02.2021 | 13:22
Solche Zeiten können -vom Zeitpunkt des Antrages aus gesehen- nur rückwirkend, aber nie für die Zukunft anerkannt werden. Schließlich weiß niemand, ob am nächsten Tag die Voraussetzungen für die Anerkennung noch vorliegen (hält der Vater noch ein Deutschland auf ? Erzieht er das Kind tatsächlich noch? Leben beide noch ? usw.). Deshalb ist hier wie in jedem vergleichbarem Fall damals noch nichts anerkannt worden, sondern "nur" festgestellt dass bei einer (späteren) Antragstellung -unabhängig von der tatsächlichen Aufteilung der Erziehung- die Zuordnung zum Vater erfolgen soll; wenn dieser auch alle übrigen Voraussetzungen (die nun per Antragsformular abgefragt werden) bis "heute" erfüllt hat. Da das Kind noch keine 10 Jahre alt ist wird wohl zu einem späteren Zeitpunkt dann nochmals ein Antrag für die Zeiten "ab morgen" zu stellen sein. Also überhaupt kein Problem, nur mangelnde hellseherische Fähigkeiten.
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