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Experten-Antwort

Kinderberücksichtigungszeite bei Selbständigen

von Heike K.24.04.2015 | 15:05
1066 Ansichten
3 Antworten
Hallo, ich habe eine Frage bzgl. der Kinderberücksichtigungszeiten. Soweit ich mich schlau gelesen habe, werden die Kinderberücksichtigungszeiten mir nur dann zugeordnet, wenn ich für einen bestimmten Zeitraum (bis zum 10. Lebensjahr) mein Kind überwiegend erzogen haben. Darüber hinaus erfolgt eine Zuordnung bei selbständig Tätigen nur dann, wenn sie in ihrer mehr als geringfügigen selbständigen Beschäftigung auch auf Grund der Selbständigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben. zur Klarstellung: Ich habe nie Pflichtbeiträge auf Grund der Selbständigkeit entrichtet. Im Umkehrschluss heißt das dann aber auch, wenn meine selbständige Tätigkeit "nur" geringfügig war, mir die Berücksichtigungszeiten - sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - zugeordnet werden können. 1.) Habe ich das so alles richtig verstanden? Dann habe ich aber gelesen, dass für die Zeit bis 2001 die Zuordnung nur dann vorgenommen werden kann, wenn ....a.) für eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit..... oder ....b) deren selbständige tätigkeit "nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommen geringfügig war" ....Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. [die Quelle finde ich leider nicht mehr] b.) verstehe ich nicht ganz. Im Jahr 1993 habe ich in meiner selbständigen Tätigkeit 1000,- DM Gewinn erzielt. Damit liege ich - nur für sich betrachtet - unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (= 6.360,- DM). Daneben habe ich aber noch eine Beschäftigung ausgeübt, von der ich auf Grund der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit war. Mein damaliges Versorgungswerk erkennt Erziehungszeiten oder ähnliches nicht an. In dieser Beschäftigung habe ich ca. 20.000 DM erzielt. 2.) wie ist jetzt das Jahr 1993 unter dem Aspekt von b.) zu verstehen? Könnten mir die Berücksichtigungszeiten zugeornet werden ?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 24.04.2015 | 15:40

Sofern eine geringf. selbst. Tätigkeit vorliegt, steht dies der Berücksichtigungszeit nicht entgegen (§57 S.2 SGB VI).

Die Frage wäre zunächst, ob Sie schon mal Angaben dazu in einem Antrag (V800) gemacht haben und darauf eine Ablehnung der Zeit erfolgte.

Sofern das so war könnten Sie einen Überprüfungsantrag (frei formuliert) stellen unter Beifügung geeigneter Belege für die damaligen Einkommensverhältnisse und Arbeitszeiten.

Falls dieser Antrag noch nicht gestellt wurde, stellen Sie diesen bitte bei einer Beratungsstelle und lassen sich dort die Frage zur Selbst. erklären.

Experten-Antwortam 27.04.2015 | 08:35

Die Nachrecherche hat ergeben, dass man die Gesamteinkommensfrage wohl doch noch stellt bei Kinderberücksichtigungszeiten vor dem 01.04.1999. Sofern jetzt noch gar kein Antrag gestellt wurde, hätte ich hinterfragt, inwieweit es da überhaupt Belege für Arbeitszeiten und Einkommensdetails gibt, die die spezielle Prüfung überhaupt zulassen.

Bei einem aktuellen Überprüfungsantrag haben sie vielleicht noch kein Glück. Vermutlich wird der Zahn der Zeit noch dran nagen. Kommt drauf an wie lange Sie noch bis zur Altersrente Zeit haben.

1 Antworten

Heike K.am 24.04.2015 | 15:53
Ja, ich habe dazu vor drei Jahren einen Ablehnungsbescheid erhalten. Der Antwort entnehme ich, dass ein 'Überprüfungsantrag' in Bezug auf das Jahr 1993 Erfolg hätte, richtig? :: Ist halt wichtig für mich um die Wartezeit von 35 Jahren zu erfüllen.
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