Sofern eine geringf. selbst. Tätigkeit vorliegt, steht dies der Berücksichtigungszeit nicht entgegen (§57 S.2 SGB VI).
Die Frage wäre zunächst, ob Sie schon mal Angaben dazu in einem Antrag (V800) gemacht haben und darauf eine Ablehnung der Zeit erfolgte.
Sofern das so war könnten Sie einen Überprüfungsantrag (frei formuliert) stellen unter Beifügung geeigneter Belege für die damaligen Einkommensverhältnisse und Arbeitszeiten.
Falls dieser Antrag noch nicht gestellt wurde, stellen Sie diesen bitte bei einer Beratungsstelle und lassen sich dort die Frage zur Selbst. erklären.
Die Nachrecherche hat ergeben, dass man die Gesamteinkommensfrage wohl doch noch stellt bei Kinderberücksichtigungszeiten vor dem 01.04.1999. Sofern jetzt noch gar kein Antrag gestellt wurde, hätte ich hinterfragt, inwieweit es da überhaupt Belege für Arbeitszeiten und Einkommensdetails gibt, die die spezielle Prüfung überhaupt zulassen.
Bei einem aktuellen Überprüfungsantrag haben sie vielleicht noch kein Glück. Vermutlich wird der Zahn der Zeit noch dran nagen. Kommt drauf an wie lange Sie noch bis zur Altersrente Zeit haben.
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