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Experten-Antwort

Kinderberücksichtigungszeiten

von einefrage06.12.2018 | 14:14
125 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Können Kinderberücksichtigungszeiten rückwirkend dem Vater zugeordnet werden, wenn die Ehefrau damit einverstanden ist? Dies wäre deshalb sinnvoll, weil nur die Rente mit 63 für langjährig Versicherte erreichbar ist. Die Kindererziehung erfolgte gleichberechtigt. Die Frau war ebenfalls berufstätig.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Erziehen Mutter und Vater das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil angerechnet, der das Kind nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Der Rentenversicherungsträger prüft, die überwiegenden Erziehungsanteile anhand der Erwerbstätigkeit als abhängig Beschäftigter oder Selbständiger. Hat z.B. ein Elternteil die Erwerbstätigkeit allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat.

2. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, inwieweit die bereits erteilten Bescheide aufzuheben sind.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Wie bereits ausgeführt, prüft der Rentenversicherungsträger wer die Kinder überwiegend erzogen hat.

Anschließend wird geprüft ob und inwieweit die bereits erteilen Bescheide aufzuheben sind.

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13 Antworten

eineantwortam 06.12.2018 | 14:20
Ist rückwirkend, - auch mit beidseitiger Einwilligung -, ausgeschlossen.
Schadeam 06.12.2018 | 14:47
Eine "gleichberechtigte "Erziehung reicht nicht, der Vater muss das Kind / die Kinder überwiegend erzogen haben. Wenn dem so wäre müssten die Zeiten aus dem Versicherungskonto der Mutter gelöscht werden.......nicht unmöglich aber aufwändig und in vielen Fällen ein Nachweisproblem......
DRVam 06.12.2018 | 15:10
Nachzuweisen wäre, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Das dürfte schon schwierig bis gar nicht nachzuweisen sein. Im Übrigen: Sollten die entsprechenden Zeiten schon der Mutter zugordnet sein und Sie dem im damaligen Antrag mit Ihrer Unterschrift zugestimmt haben, ist der Zug abgefahren. Letztendlich ist die Zuordnung auch kein Wunschkonzert.
Schadeam 06.12.2018 | 15:11
Ginge dann wenn der Mann Hausmann war oder nur halbtags, die Frau aber ganztags beschäftigt war. Waren beide in Vollzeit (oder in gleichem Stundenumfang) beschäftigt wird es kaum belegbar sein, dass der Mann die Kinder überwiegend erzogen hat. Hier wollte der Gesetzgeber kein "Wunschkonzert"
Rentenuschiam 06.12.2018 | 18:05
Zitat von DRV anzeigenausblenden
Das ist leider nicht korrekt! Der Vater bekommt die Erziehungszeiten angerechnet, wenn entweder: - eine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde ODER - der Vater das Kind (die Kinder) überwiegend erzogen hat. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat, dann ist völlig wurscht, ob irgendwann mal eine anderslautende Bestätigung (nicht mit der gemeinsamen Erklärung verwechseln!) unterschrieben wurde. Wichtig sind nur die Fakten im Erziehungszeitraum. Der Nachweis dafür ist in den meisten Fällen recht einfach. Eriehungs- bzw. Elterngeldbescheid, Bescheinigung über Erziehungsurlaub vom Arbeitgeber usw. Auch wenn der Vater z.B. eine Lücke im Versicherungskonto hat, die Mutter aber Beitragszeiten, kann das als Nachweis ausreichen. Solche "plötzlichen" Streitfälle kommen inzwischen in fast jedem zweiten Versorgungsausgleichverfahren vor ;-( MfG
DRVam 06.12.2018 | 18:16
Zitat von Rentenuschi anzeigenausblenden
Nachzuweisen wäre, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Das dürfte schon schwierig bis gar nicht nachzuweisen sein. Im Übrigen: Sollten die entsprechenden Zeiten schon der Mutter zugordnet sein und Sie dem im damaligen Antrag mit Ihrer Unterschrift zugestimmt haben, ist der Zug abgefahren.
Das ist leider nicht korrekt! Der Vater bekommt die Erziehungszeiten angerechnet, wenn entweder: - eine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde ODER - der Vater das Kind (die Kinder) überwiegend erzogen hat. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat, dann ist völlig wurscht, ob irgendwann mal eine anderslautende Bestätigung (nicht mit der gemeinsamen Erklärung verwechseln!) unterschrieben wurde. Wichtig sind nur die Fakten im Erziehungszeitraum. Der Nachweis dafür ist in den meisten Fällen recht einfach. Eriehungs- bzw. Elterngeldbescheid, Bescheinigung über Erziehungsurlaub vom Arbeitgeber usw. Auch wenn der Vater z.B. eine Lücke im Versicherungskonto hat, die Mutter aber Beitragszeiten, kann das als Nachweis ausreichen. Solche "plötzlichen" Streitfälle kommen inzwischen in fast jedem zweiten Versorgungsausgleichverfahren vor ;-( MfG
Hier wurde weder von einer gemeinsamen Erklärung noch von einer überwiegenden Erziehung durch den Vater gesprochen. Schön, dass Sie Ihr theoretisches Wissen präsentieren, besser wäre es aber auf den individuellen Fall zu reagieren und so häufig wie Sie hier glaubhaft machen wollen, kommt eine derartigr Fallgestaltung auch wohl nur bei Ihnen vor. Der Fragesteller sollte zunächst mal prüfen, ob die Zeiten nicht schon bei der Frau anerkannt wurden, gleichgültig welche theoretisch möglichen Szenarien Sie hier noch zitieren.
KEZam 06.12.2018 | 18:27
@Rentenuschi: Sie scheinen aber tatsächlich meilenweit von der Praxis entfernt zu sein. Wie wahrscheinlich ist es denn, dass hier in der Vergangenheit eine gemeinsame Erklärung abgegen wurde oder die Zuordnung der KEZ falsch getroffen wurde, weil der tatsächlich der Vater die Kinder überwiegen erzogen hat? Es scheint fast so, als wollten Sie sich nur wichtig machen und dies drängt sich auch immer mehr auf, wenn man Ihre Beiträge hier verfolgt. Bleiben Sie besser realistisch bevor Sie unrealistische Hoffnung schüren.
Rentenuschiam 07.12.2018 | 05:16
Zitat von DRV anzeigenausblenden
DRV schrieb

Nachzuweisen wäre, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Das dürfte schon schwierig bis gar nicht nachzuweisen sein.

Im Übrigen: Sollten die entsprechenden Zeiten schon der Mutter zugordnet sein und Sie dem im damaligen Antrag mit Ihrer Unterschrift zugestimmt haben, ist der Zug abgefahren.

[/quote]

Das ist leider nicht korrekt!

Der Vater bekommt die Erziehungszeiten angerechnet, wenn entweder:

- eine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde ODER

- der Vater das Kind (die Kinder) überwiegend erzogen hat.

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat, dann ist völlig wurscht, ob irgendwann mal eine anderslautende Bestätigung (nicht mit der gemeinsamen Erklärung verwechseln!) unterschrieben wurde.

Wichtig sind nur die Fakten im Erziehungszeitraum.

Der Nachweis dafür ist in den meisten Fällen recht einfach. Eriehungs- bzw. Elterngeldbescheid, Bescheinigung über Erziehungsurlaub vom Arbeitgeber usw.

Auch wenn der Vater z.B. eine Lücke im Versicherungskonto hat, die Mutter aber Beitragszeiten, kann das als Nachweis ausreichen.

Solche "plötzlichen" Streitfälle kommen inzwischen in fast jedem zweiten Versorgungsausgleichverfahren vor ;-(

MfG[/quote]

Hier wurde weder von einer gemeinsamen Erklärung noch von einer überwiegenden Erziehung durch den Vater gesprochen.

Schön, dass Sie Ihr theoretisches Wissen präsentieren, besser wäre es aber auf den individuellen Fall zu reagieren und so häufig wie Sie hier glaubhaft machen wollen, kommt eine derartigr Fallgestaltung auch wohl nur bei Ihnen vor.

Der Fragesteller sollte zunächst mal prüfen, ob die Zeiten nicht schon bei der Frau anerkannt wurden, gleichgültig welche theoretisch möglichen Szenarien Sie hier noch zitieren.

Es tut mir leid, dass SIE finden, dass meine Antwort zu theoretisch ist. Sie scheinen aber zu vergessen, dass nicht immer nur der Fragesteller selbst mitliest, sondern vielleicht auch andere Menschen mit ähnlichem Problem. Im Übrigen scheint ebenso an Ihnen vorbeigegangen zu sein, dass der "Trend" dahin geht, dass auch Väter mal Ihre Kinder überwiegend erziehen. Es kommt (ob Sie da mitgehen oder nicht ist der Realität egal) immer häufiger vor, dass auch Väter Anspruch auf die KEZ/BÜZ haben. Nur werden die Männer diesbezüglich selten aktiv, meistens weil sie denken "ach..die 2 Monate.. daran hatte ich gar nicht gedacht". Sehr wahrscheinlich und umso mehr wahrscheinlich, je mehr man sich um jeden Cent streitet, also beispielsweise bei einer späteren Scheidung. Dann fällt plötzlich auffallend vielen Vätern ein, dass sie doch mal zu Hause geblieben sind, um sich um die Kinder (das Kind) zu kümmern, wärend Mutti arbeiten gegangen ist. Auch hier ist der Realität egal, wie SIE das einschätzen. Ich verstehe nur nicht, warum Sie persönlich werden müssen. MfG
Rentenuschiam 07.12.2018 | 05:29
Zitat von DRV anzeigenausblenden
DRV schrieb

Nachzuweisen wäre, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Das dürfte schon schwierig bis gar nicht nachzuweisen sein.

Im Übrigen: Sollten die entsprechenden Zeiten schon der Mutter zugordnet sein und Sie dem im damaligen Antrag mit Ihrer Unterschrift zugestimmt haben, ist der Zug abgefahren.

[/quote]

Das ist leider nicht korrekt!

Der Vater bekommt die Erziehungszeiten angerechnet, wenn entweder:

- eine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde ODER

- der Vater das Kind (die Kinder) überwiegend erzogen hat.

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat, dann ist völlig wurscht, ob irgendwann mal eine anderslautende Bestätigung (nicht mit der gemeinsamen Erklärung verwechseln!) unterschrieben wurde.

Wichtig sind nur die Fakten im Erziehungszeitraum.

Der Nachweis dafür ist in den meisten Fällen recht einfach. Eriehungs- bzw. Elterngeldbescheid, Bescheinigung über Erziehungsurlaub vom Arbeitgeber usw.

Auch wenn der Vater z.B. eine Lücke im Versicherungskonto hat, die Mutter aber Beitragszeiten, kann das als Nachweis ausreichen.

Solche "plötzlichen" Streitfälle kommen inzwischen in fast jedem zweiten Versorgungsausgleichverfahren vor ;-(

MfG[/quote]

Hier wurde weder von einer gemeinsamen Erklärung noch von einer überwiegenden Erziehung durch den Vater gesprochen.

Schön, dass Sie Ihr theoretisches Wissen präsentieren, besser wäre es aber auf den individuellen Fall zu reagieren und so häufig wie Sie hier glaubhaft machen wollen, kommt eine derartigr Fallgestaltung auch wohl nur bei Ihnen vor.

Der Fragesteller sollte zunächst mal prüfen, ob die Zeiten nicht schon bei der Frau anerkannt wurden, gleichgültig welche theoretisch möglichen Szenarien Sie hier noch zitieren.

Eins noch: Es ist ABSOLUT egal, ob die Zeiten schon bei der Frau anerkannt wurden. Wenn sie eigentlich dem Mann zustehen, muss für die Zeit nötigenfalls die Rücknahme des Bescheides bei der Mutter geprüft werden. MfG
DRVam 07.12.2018 | 05:40
@ Rentenuschi: Bleiben Sie ruhig bei Ihrer Auffassung. Ob Sie dem Fragesteller hier aber individuell helfen wird, ist mehr als fraglich. Ihre Argumentation, dass auch andere mitlesen ist auch mehr als an den Haaren herbeigezogen. Hier wird doch eine individuelle Frage beantwortet und nicht eine Lösung für alle möglichen Fallgestaltungen gesucht.
Rentenuschiam 07.12.2018 | 05:49
Zitat von DRV anzeigenausblenden
Sie haben Recht, es ist völlig an den Haaren herbeigezogen, dass in einem öffentlichen Forum noch andere mitlesen, die vielleicht eine ähnliche Frage haben könnten ;-) Es stand im Übrigen in der Fragestellung auch nichts davon, dass die Kinder NICHT überwiegend vom Vater erzogen wurden. Ich kläre nur umfassend auf, weil diese Fälle aus meiner Sicht immer häufiger werden. Bitte konzetrieren Sie sich doch einfach auf das Fachliche, wenn das möglich ist. Vielen Dank! MfG
DRVam 07.12.2018 | 10:30
Das letzte Wort muss nicht immer das überzeugendste sein, verehrte Rentenuschi.
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