Hallo Alf,
für die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten müssen dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit erfüllt sein. Sie müssen während des gesamten Zeitraums, der als Berücksichtigungszeit angerechnet werden soll, vorliegen. Die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung beginnt mit dem Tag der Geburt und endet nach zehn Jahren. Wurden innerhalb des Zehnjahreszeitraums mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, verlängert sich die Berücksichtigungszeit (anders als bei der Kindererziehungszeit) nicht um die Zeit mehrfacher Erziehung. Die Berücksichtigungszeit dauert dann von der Geburt des ältesten Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes.
Kinderberücksichtigungszeiten werden wie Kindererziehungszeiten nur einem Elternteil zugeordnet - demjenigen, der das Kind über-wiegend erzogen hat. Die Kinderberücksichtigungszeiten bekommt grundsätzlich die Mutter, wenn die Eltern ihr Kind gemeinsam erziehen, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt. Soll die Zeit dem Vater zugeordnet werden, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen beide Elternteile für die Zukunft eine übereinstimmende Erklärung abgeben. Auch hier kann die Zuordnung nur für die Zukunft geändert werden - für die Vergangenheit höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.
Kinderberücksichtigungszeiten, die mit Kindererziehungszeiten für dasselbe Kind zusammenfallen, kann nur der Elternteil erhalten, dem auch die Kindererziehungszeit in den ersten 12 beziehungsweise 36 Kalendermonaten nach der Geburt zugeordnet worden ist.
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