Hallo Eleonore,
die rechtliche Grundlage für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung finden Sie im § 57 SGB VI.
Hiernach ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeiträge sind.
Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung beginnt somit mit dem Geburtstag des jeweiligen Kindes und endet am Vortag des Tages in dem das jeweilige Kind 10 Jahre alt wird. Sollten sich die Berücksichtigungszeiten wie in Ihrem Beispiel geschildert allerdings „überlagern“ wird im Ergebnis dieser Zeitraum „nicht doppelt gewertet“ und es führt dann dazu dass der maximale Zeitraum, wie von User Schade ausgeführt, dann der Zeitraum von der Geburt des 1.Kindes bis zum Vortag des 10 Lebensjahres des jüngsten Kindes ist.
Welche Anzahl an Monaten dann konkret für die sog. Wartezeiten berücksichtigt werden, können Sie aus einer Rentenauskunft ersehen bzw. im Rahmen einer Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle erfahren.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung