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Experten-Antwort

Kinderberücksichtigungszeiten / Versicherungsschutz Erwerbsminderungsrente

von Franz M.12.03.2017 | 09:54
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Guten Tag, ich habe eine Frage zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Bezug auf Erwerbsminderungsrente. Es liegt eine gemeinsame Erklärung über V820 vor, welche die Zuordnung der Kindererziehungszeit vom am 23.07.2010 geborenen Kindes ab 8/2014 dem Vater zuordnet. Ab 31.05.2017 werde ich eine versicherungspflichtige Beschäftigung beenden und vorab werden keine Pflichtbeiträge in die RV bezahlt. Können die Kindererziehungszeiten eine momentan bestehende Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten? Im Rentenverlauf kann man die seit 8/2014 eingetragene Kindererziehungszeiten nicht finden. Ich habe gesehen dass es noch das Formular v800 gibt zur Feststellung von Kindererziehungszeiten. Was hat es damit auf sich ? Ich dachte das ist mit dem V820 schon geschehen, weil man ja da nachträglich sowieso nichts am V820 ändern kann. Vielen Dank für Ihre Hilfe. Franz M.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihre Frage wurde von "W*lfgang" bereits ausführlich beantwortet.

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1 Antworten

W*lfgangam 12.03.2017 | 11:48
Hallo Franz M., ja, auch die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung (KiBÜZ) wirkt als so genannte 'Streckungszeit', um den EM-Schutz (36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor EM-Fall) weiter aufrecht zu erhalten. Bis EM August 2022 sind Sie damit abgesichert ...sollten sich aber dennoch in der nächsten Beratungsstelle vergewissern, da hier keiner die genauen Zeiten Ihres Versicherungslebens kennt. > Im Rentenverlauf kann man die seit 8/2014 eingetragene Kindererziehungszeiten nicht finden. Wie auch. Die Zeit der Erziehung wird trotz gemeinsamer Erklärung nicht einfach so für die Zukunft in Ihren Versicherungsverlauf übernommen - dazu ist Zug um Zug der V0800 erforderlich. Extrembeispiel: das Kind ist verstorben ...da gibt es doch nicht im Voraus 10 Jahre der Erziehung angerechnet. > Ich dachte das ist mit dem V820 schon geschehen, weil man ja da nachträglich sowieso nichts am V820 ändern kann. Die gemeinsame Erklärung können Sie jederzeit für die Zukunft ändern. Nebenbei: was machen Sie nach Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung? ALG etwa? Was macht das Rentenkonto der Mutter? Und warum haben Sie sich entschieden, während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die KiBÜZ bei Ihnen anrechnen zu lassen? Fragen, die Sie nur vor Ort beantwortet finden. Gruß w.
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