Wenn der bisherige "Betreuungsanteil" Ihres Mannes - bedingt durch die Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - nun anderweitig "abgedeckt" werden muss, können Kosten der Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten (§ 54 SGB IX) in Betracht kommen. Ob sämtliche Voraussetzungen vorliegen und in welcher Höhe ggf. Kosten erstattet werden, kann in diesem Forum nicht abschließend geprüft und festgestellt werden. Bitte wenden Sie sich umgehend an die zuständige Berufsgenossenschaft.