Hallo Sabine,
Ihrem Plan steht nichts entgegen. Fristen sind, soweit Ihr Mann das Kind in dem zu beurteilenden Zeitraum überwiegend erzogen hat, nicht zu beachten. Fristen gelten nur bei der Zuordnung der Erziehungszeiten, wenn diese Zeiten der nicht überwiegend erziehenden Person zugeordnet werden sollen. Ich rate Ihnen sich gemeinsam über die Wirkung der einzelnen Erziehungszeiten in einer der Beratungsstellen der Deutsche Rentenversicherung beraten zu lassen.