Hallo Helga,
grundsätzlich könnten Ihnen aufgrund der Erziehung des Kindes in Deutschland ein Jahr Kindererziehungszeit und 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeit angerechnet werden. Allerdings halte ich aufgrund Ihrer Beschäftigung bei den belgischen Streitkräften einen Ausschlussgrund für die Anrechnung der Zeiten nach § 56 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI für recht wahrscheinlich. Im Rahmen dieses Forums ist eine umfassende Prüfung des Sachverhalts leider nicht möglich. Zur konkreten Klärung sollten Sie sich daher direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.