Hallo Lydia,
ich gehe davon aus, dass Sie ab Ihrem Umzug von Deutschland in die Niederlande weder einer Beschäftigung in Deutschland nachgegangen sind, noch eine aus einer solchen Beschäftigung resultierende deutsche Sozialleistung bezogen haben. Sie haben sich dann aus freien Stücken von der deutschen Sozialversicherung gelöst und sind ins Ausland verzogen.
In diesem Fall ist primär der Rententräger des Wohnlandes für die Berücksichtigung der Erziehungszeiten zuständig.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor, während oder nach dem Erziehungszeitraum in den Niederlanden beschäftigt gewesen sein, bleibt es bei der Zuständigkeit der niederländischen Rentenversicherung für die auf dortigem Gebiet zurückgelegten Erziehungszeiten.
Wenn sich bei Beendigung des Erwerbslebens (bei Rentenantragstellung) hingegen herausstellt, dass Sie ausschließlich Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben, können die Erziehungszeiten u.U. nachträglich in Ihrer deutschen Rente berücksichtigt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung