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Kindererziehung nur für ein Kind anrechnen lassen

von Tim17.02.2010 | 13:59
1197 Ansichten
7 Antworten
Hallo! Kann ich bei überwiegender Erziehung zweier Kinder mir lediglich für das jüngere fünfjährige Kind die Berücksichtigungszeiten eintragen lassen? Das andere sechsjährige Kind sollte bei der voll berufstätigen Mutter eingetragen werden.

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 17.02.2010 | 14:19

Hallo Tim,

wenn Sie und Ihre Frau eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Berücksichtigungszeiten abgeben, ist die Aufteilung unproblematisch. Allerdings kann die Zuordnung nur für max. 2 Kalendermonate rückwirkend erfolgen. Für die Erklärung sollten Sie den Vordruck V820 verwenden. Den Vordruck finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12376/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/__DRV__Paket__Versicherung__Kontenklaerung.html

Moderatoren-Antwortam 18.02.2010 | 06:18

Eine Erklärung über die Zuordnung ist tatsächlich nicht mehr möglich. Wenn Sie die Kinder überwiegend erzogen haben und Ihre Frau voll erwerbstätig war, werden Ihnen die Berücksichtigungszeiten für beide Kinder zugeordnet.

5 Antworten

Timam 17.02.2010 | 14:40
Danke, aber ich hätte erwähnen müssen, dass beide Kinder bereits älter als 10 Jahre sind und die Zeiten jetzt nachträglich geklärt werden sollen. Wird die Aufteilung jetzt "problematisch"?
Feliam 17.02.2010 | 14:52
Nachträglich können Sie die Zeiten nur demjenigen Elternteil zuordenen, der den überwiegenden Anteil an der Erziehung hatte. Wenn Sie also voll berufstätig waren und Ihre Frau nicht, würden ihr die Zeiten gutgeschrieben. Haben Sie beide in gleichem Umfang die Erziehung bestritten, werden die Zeiten der Mutter zugeordnet, soweit Sie im Voraus nicht etwas anderes beantragt hatten. Ich denke, am günstigsten wäre es, sich beim Ausfüllen des Antrags in einer Auskunfts- und Beratungsstelle helfen zu lassen, um auch einen Überblick über die Gesamtversicherungszeiten und die Sinnhaftigkeit einer Aufteilung zu erhalten.
Wolfgangam 18.02.2010 | 22:47
> Wenn Sie die Kinder überwiegend erzogen haben und Ihre Frau voll erwerbstätig war, werden Ihnen die Berücksichtigungszeiten für beide Kinder zugeordnet. Natürlich kann man unabhängig von dem tatsächlichen/nachweisbaren Umfang der Erziehung der Kinder einfach erklären (V800, Ziff 10.4), dass in diesem Fall für das 2. Kind die Mutter das Kind überwiegend erzogen hat - wenn es denn rentenrechtlich 'mehr' bringt. Sollte Tim allerdings im Hinblick auf die 'gerechte/gleichmäßige Verteilung des Rentenzuwachses' Bedenken haben, sei ihm gesagt - im Versorgungsausgleich werden auch diese Werte gerecht aufgeteilt werden können ;-) > Ich denke, am günstigsten wäre es, sich beim Ausfüllen des Antrags in einer Auskunfts- und Beratungsstelle helfen zu lassen Dem kann ich mich nur anschließen. Gruß w.
Timam 19.02.2010 | 14:28
Hallo! Ein Versorgungsausgleich steht zum Glück nicht an :-) Die Beratungsstelle ist aber quasi schon gebucht. Trotzdem nochmal eine Nachfrage hierzu: >Natürlich kann man unabhängig von dem tatsächlichen/nachweisbaren Umfang der Erziehung der Kinder einfach erklären (V800, Ziff 10.4), dass in diesem Fall für das 2. Kind die Mutter das Kind überwiegend erzogen hat - wenn es denn rentenrechtlich 'mehr' bringt. Geht das wirklich? Der Antrag V800 las sich eher wie eine Versicherung an Eides statt und nicht wie eine "best of" Erklärung. Könnte ich also per Vordruck V805 erklären, dass ich trotz überwiegender gleichzeitiger Erziehung beider Kinder lediglich die Berücksichtigungszeit für unser zweites Kind beantrage??
Wolfgangam 19.02.2010 | 17:37
Hallo Tim, > Geht das wirklich? Der Antrag V800 las sich eher wie eine Versicherung an Eides statt und nicht wie eine "best of" Erklärung. Könnte ich also per Vordruck V805 erklären, dass ich trotz überwiegender gleichzeitiger Erziehung beider Kinder lediglich die Berücksichtigungszeit für unser zweites Kind beantrage?? ...machen Sie es nicht zu kompliziert ;-) Die BÜZ (Berücksichtungszeit) können Sie nur allein außerhalb der KEZ (Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung) erhalten. Und, das was Sie in diesem Falle wahrheitsgemäß erklären, kann der DRV-Sachbearbeiter vor Ort einfach nur glauben müssen (wenn es stichhaltig ist, nur und nur dann für den Vater spricht). KEZ/BÜZ zugunsten der Mutter werden grundsätzlicher als gegeben hingenommen/anerkannt per Antrag/Vordruck/Unterschrift Vater. Der Vater ist in der Beweispflicht bei KEZ/BÜZ, wenn er sie haben will ... Daher nochmal der Rat: Berater vor Ort aufsuchen, der wird in Ihrer beiderseitigem Sinne die beste Lösung finden/die Vordrucke entsprechend ausfüllen. Auf Doppel-BÜZ, BÜZ-Rentensteigerung bei Minderverdienst und Anwartschaft für EMRT gehe ich mal eben nicht ein ...das ist zu indivduell - da beginnt der Satz wieder am Anfang. Gruß w. ...ist wie 'best of', wenn die Zeit der Erziehung (ab)gelaufen ist :-)
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