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Experten-Antwort

Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten bei gleichzeitiger selbständiger Tätigkeit und Befreiung von der Versicherungspflicht

von Doris A.10.08.2020 | 11:18
1615 Ansichten
5 Antworten
Hallo, mich würde interessieren, ob ich für meine beiden Kinder trotz Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund meiner selbständigen Tätigkeit einen Antrag auf Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten stellen soll. Die telefonische Auskunft - nur eine Kindererziehungszeit kann anerkannt werden - bei meiner Rentenversicherung hat mich etwas verwirrt. Was ist mit der Berücksichtigungszeit ? Ich würde mich freuen, wenn mir jemand einen Tipp geben könnte, ob ich Anspruch auf "beide Zeiten" oder ggf. nur eine Zeit habe. Vielen Dank schon mal dafür!!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.08.2020 | 13:10

Hallo User Doris A.,

zunächst ist zu sagen, solange Sie Pflichtbeitragszeiten auf Grund der Kindererziehung bekommen, erhalten Sie auch die gleichzeitigen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt.

Ob Sie die Zeiten der Kindererziehung wegen Ihrer selbständigen Tätigkeit bekommen, kann der zuständige Rentenversicherungsträger erst im Rahmen der Antragstellung ( V 0800) prüfen und entscheiden.

Nach dem Ende der Kindererziehungszeiten kann es sein, dass Sie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht mehr bekommen, weil Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Es kommt auf den Umfang und den Gewinn vor Steuern aus der selbständigen Tätigkeit an. Hinweise finden Sie in dem Formular V 0801.

Sie können den Antrag auch online über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag) stellen. Die Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder sind dann auf dem Postweg nachzureichen, sowie die Unterschrift des anderen Elternteils, der die Anerkennung der Zeiten nicht beantragt.

4 Antworten

Berateram 10.08.2020 | 11:40
Nach § 57 Abs.2 SGB VI können Berücksichtigungszeiten bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nur vorliegen, wenn diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. Da Sie sich nach eigenen Angaben von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, können Sie auch keine Berücksichtigungszeiten erhalten.
Nachwuchsam 13.08.2020 | 14:34
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bzw. spätestens bei der Rente werden Sie sowieso i.d.R. dazu aufgefordert diesen Antrag (Formblatt V0800) zu stellen. Der Antrag beinhaltet sowohl die Feststellung der Kindererziehungszeiten, als auch die Feststellung der Berücksichtigungszeiten. Während der Kindererziehungszeit (Pflichtbeitragszeit) liegt auch ein Teil der Berücksichtigungszeit. Diese ist natürlich (unabhängig vom Umfang der selbstständigen Tätigkeit) anrechenbar. Für die Zeit nach den Kindererziehungszeiten bis zum Ende der Berücksichtigungszeiten kommt es darauf an, in welchem Umfang Sie selbstständig Tätig waren (geringfügig oder mehr als geringfügig). Da die selbstständige Tätigkeit kein Ausschlussgrund für die Kindererziehungszeiten sind, lohnt sich der Antrag auf jeden Fall früher oder später.
Nachwuchsam 14.08.2020 | 09:04
Überflüssig schrieb

Die Grundfrage richtete Sich aber auf die Anerkennung der BüZ.

Daher ist gerade Ihr letzter Absatz völlig überflüssig.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bzw. spätestens bei der Rente werden Sie sowieso i.d.R. dazu aufgefordert diesen Antrag (Formblatt V0800) zu stellen. Der Antrag beinhaltet sowohl die Feststellung der Kindererziehungszeiten, als auch die Feststellung der Berücksichtigungszeiten. Während der Kindererziehungszeit (Pflichtbeitragszeit) liegt auch ein Teil der Berücksichtigungszeit. Diese ist natürlich (unabhängig vom Umfang der selbstständigen Tätigkeit) anrechenbar. Für die Zeit nach den Kindererziehungszeiten bis zum Ende der Berücksichtigungszeiten kommt es darauf an, in welchem Umfang Sie selbstständig Tätig waren (geringfügig oder mehr als geringfügig). Da die selbstständige Tätigkeit kein Ausschlussgrund für die Kindererziehungszeiten sind, lohnt sich der Antrag auf jeden Fall früher oder später.
Die Grundfrage richtete Sich aber auf die Anerkennung der BüZ. Daher ist gerade Ihr letzter Absatz völlig überflüssig.
Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten kann man nicht einzeln beantragen. Zusatzinfo´s schaden auch nicht ;)
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