Hallo User Doris A.,
zunächst ist zu sagen, solange Sie Pflichtbeitragszeiten auf Grund der Kindererziehung bekommen, erhalten Sie auch die gleichzeitigen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt.
Ob Sie die Zeiten der Kindererziehung wegen Ihrer selbständigen Tätigkeit bekommen, kann der zuständige Rentenversicherungsträger erst im Rahmen der Antragstellung ( V 0800) prüfen und entscheiden.
Nach dem Ende der Kindererziehungszeiten kann es sein, dass Sie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht mehr bekommen, weil Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Es kommt auf den Umfang und den Gewinn vor Steuern aus der selbständigen Tätigkeit an. Hinweise finden Sie in dem Formular V 0801.
Sie können den Antrag auch online über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag) stellen. Die Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder sind dann auf dem Postweg nachzureichen, sowie die Unterschrift des anderen Elternteils, der die Anerkennung der Zeiten nicht beantragt.