Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten bei gleichzeitiger selbständiger Tätigkeit und Befreiung von der Versicherungspflicht

von Doris A.10.08.2020 | 11:18
1659 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, mich würde interessieren, ob ich für meine beiden Kinder trotz Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund meiner selbständigen Tätigkeit einen Antrag auf Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten stellen soll. Die telefonische Auskunft - nur eine Kindererziehungszeit kann anerkannt werden - bei meiner Rentenversicherung hat mich etwas verwirrt. Was ist mit der Berücksichtigungszeit ? Ich würde mich freuen, wenn mir jemand einen Tipp geben könnte, ob ich Anspruch auf "beide Zeiten" oder ggf. nur eine Zeit habe. Vielen Dank schon mal dafür!!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Doris A.,

zunächst ist zu sagen, solange Sie Pflichtbeitragszeiten auf Grund der Kindererziehung bekommen, erhalten Sie auch die gleichzeitigen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt.

Ob Sie die Zeiten der Kindererziehung wegen Ihrer selbständigen Tätigkeit bekommen, kann der zuständige Rentenversicherungsträger erst im Rahmen der Antragstellung ( V 0800) prüfen und entscheiden.

Nach dem Ende der Kindererziehungszeiten kann es sein, dass Sie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht mehr bekommen, weil Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Es kommt auf den Umfang und den Gewinn vor Steuern aus der selbständigen Tätigkeit an. Hinweise finden Sie in dem Formular V 0801.

Sie können den Antrag auch online über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag) stellen. Die Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder sind dann auf dem Postweg nachzureichen, sowie die Unterschrift des anderen Elternteils, der die Anerkennung der Zeiten nicht beantragt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Berateram 10.08.2020 | 11:40
Nach § 57 Abs.2 SGB VI können Berücksichtigungszeiten bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nur vorliegen, wenn diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. Da Sie sich nach eigenen Angaben von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, können Sie auch keine Berücksichtigungszeiten erhalten.
Nachwuchsam 13.08.2020 | 14:34
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bzw. spätestens bei der Rente werden Sie sowieso i.d.R. dazu aufgefordert diesen Antrag (Formblatt V0800) zu stellen. Der Antrag beinhaltet sowohl die Feststellung der Kindererziehungszeiten, als auch die Feststellung der Berücksichtigungszeiten. Während der Kindererziehungszeit (Pflichtbeitragszeit) liegt auch ein Teil der Berücksichtigungszeit. Diese ist natürlich (unabhängig vom Umfang der selbstständigen Tätigkeit) anrechenbar. Für die Zeit nach den Kindererziehungszeiten bis zum Ende der Berücksichtigungszeiten kommt es darauf an, in welchem Umfang Sie selbstständig Tätig waren (geringfügig oder mehr als geringfügig). Da die selbstständige Tätigkeit kein Ausschlussgrund für die Kindererziehungszeiten sind, lohnt sich der Antrag auf jeden Fall früher oder später.
Nachwuchsam 14.08.2020 | 09:04
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bzw. spätestens bei der Rente werden Sie sowieso i.d.R. dazu aufgefordert diesen Antrag (Formblatt V0800) zu stellen. Der Antrag beinhaltet sowohl die Feststellung der Kindererziehungszeiten, als auch die Feststellung der Berücksichtigungszeiten. Während der Kindererziehungszeit (Pflichtbeitragszeit) liegt auch ein Teil der Berücksichtigungszeit. Diese ist natürlich (unabhängig vom Umfang der selbstständigen Tätigkeit) anrechenbar. Für die Zeit nach den Kindererziehungszeiten bis zum Ende der Berücksichtigungszeiten kommt es darauf an, in welchem Umfang Sie selbstständig Tätig waren (geringfügig oder mehr als geringfügig). Da die selbstständige Tätigkeit kein Ausschlussgrund für die Kindererziehungszeiten sind, lohnt sich der Antrag auf jeden Fall früher oder später.
Die Grundfrage richtete Sich aber auf die Anerkennung der BüZ. Daher ist gerade Ihr letzter Absatz völlig überflüssig.
Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten kann man nicht einzeln beantragen. Zusatzinfo´s schaden auch nicht ;)
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
11 Minuten

Wer sein eigener Chef wird, muss vieles planen und organisieren – auch die Altersvorsorge. Für manche Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht, für andere freiwillige Option. Ein Überblick über die verschiedenen Vorsorge-Varianten.

Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026