Hallo User Doris A.,
zunächst ist zu sagen, solange Sie Pflichtbeitragszeiten auf Grund der Kindererziehung bekommen, erhalten Sie auch die gleichzeitigen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt.
Ob Sie die Zeiten der Kindererziehung wegen Ihrer selbständigen Tätigkeit bekommen, kann der zuständige Rentenversicherungsträger erst im Rahmen der Antragstellung ( V 0800) prüfen und entscheiden.
Nach dem Ende der Kindererziehungszeiten kann es sein, dass Sie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht mehr bekommen, weil Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Es kommt auf den Umfang und den Gewinn vor Steuern aus der selbständigen Tätigkeit an. Hinweise finden Sie in dem Formular V 0801.
Sie können den Antrag auch online über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag) stellen. Die Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder sind dann auf dem Postweg nachzureichen, sowie die Unterschrift des anderen Elternteils, der die Anerkennung der Zeiten nicht beantragt.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bzw. spätestens bei der Rente werden Sie sowieso i.d.R. dazu aufgefordert diesen Antrag (Formblatt V0800) zu stellen.
Der Antrag beinhaltet sowohl die Feststellung der Kindererziehungszeiten, als auch die Feststellung der Berücksichtigungszeiten. Während der Kindererziehungszeit (Pflichtbeitragszeit) liegt auch ein Teil der Berücksichtigungszeit. Diese ist natürlich (unabhängig vom Umfang der selbstständigen Tätigkeit) anrechenbar. Für die Zeit nach den Kindererziehungszeiten bis zum Ende der Berücksichtigungszeiten kommt es darauf an, in welchem Umfang Sie selbstständig Tätig waren (geringfügig oder mehr als geringfügig).
Da die selbstständige Tätigkeit kein Ausschlussgrund für die Kindererziehungszeiten sind, lohnt sich der Antrag auf jeden Fall früher oder später.
Die Grundfrage richtete Sich aber auf die Anerkennung der BüZ.
Daher ist gerade Ihr letzter Absatz völlig überflüssig.
Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten kann man nicht einzeln beantragen. Zusatzinfo´s schaden auch nicht ;)Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bzw. spätestens bei der Rente werden Sie sowieso i.d.R. dazu aufgefordert diesen Antrag (Formblatt V0800) zu stellen. Der Antrag beinhaltet sowohl die Feststellung der Kindererziehungszeiten, als auch die Feststellung der Berücksichtigungszeiten. Während der Kindererziehungszeit (Pflichtbeitragszeit) liegt auch ein Teil der Berücksichtigungszeit. Diese ist natürlich (unabhängig vom Umfang der selbstständigen Tätigkeit) anrechenbar. Für die Zeit nach den Kindererziehungszeiten bis zum Ende der Berücksichtigungszeiten kommt es darauf an, in welchem Umfang Sie selbstständig Tätig waren (geringfügig oder mehr als geringfügig). Da die selbstständige Tätigkeit kein Ausschlussgrund für die Kindererziehungszeiten sind, lohnt sich der Antrag auf jeden Fall früher oder später.Die Grundfrage richtete Sich aber auf die Anerkennung der BüZ. Daher ist gerade Ihr letzter Absatz völlig überflüssig.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.