Hallo Lindenthal2018,
Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist, dass die Erziehung in Deutschland erfolgt ist, d. h. der Erziehende hat sich zusammen mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten. Ausländische Staatsangehörige können nur dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wenn ihnen ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt worden ist.
Ihre Frau sollte die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Die jeweiligen Aufenthaltstitel sind dabei vorzulegen. Der Rentenversicherungsträger prüft dann, ob ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel und damit ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt.