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Experten-Antwort

Kindererziehungsrente als Ausländerin in Deutschland

von Lindenthal201801.09.2018 | 00:24
3528 Ansichten
3 Antworten

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Sachverhalt: Meine Ehefrau kommt aus dem nicht-europäischen Ausland und wohnt seit Anfang 2012 in Deutschland. Sie hat einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis nach §28, Erwerbstätigkeit gestattet). Dieser war zuerst auf drei Jahre befristet und dann unbefristet. Sie war vorher Vollzeit im nichteuropäischen Ausland berufstätig, ist aber in Deutschland nicht berufstätig. Unsere Tochter wurde 2013 geboren und ist Deutsche Staatsbürgerin. Als Familie wohnen wir in Deutschland. Frage: Hat meine Frau für die Kindererziehungszeit der ersten 3 Jahre Anspruch auf Mutter-Rente in Deutschland?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lindenthal2018,

Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist, dass die Erziehung in Deutschland erfolgt ist, d. h. der Erziehende hat sich zusammen mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten. Ausländische Staatsangehörige können nur dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wenn ihnen ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt worden ist.

Ihre Frau sollte die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Die jeweiligen Aufenthaltstitel sind dabei vorzulegen. Der Rentenversicherungsträger prüft dann, ob ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel und damit ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt.

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2 Antworten

Fastrentneram 01.09.2018 | 08:00
Zunächst ist zu klären, welchen Aufenthaltstitel Ihre Frau tatsächlich während der Kindererziehung hatte. Es muss sich um einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel gehandelt haben, nur dann können die Kindererziehungszeiten anerkannt werden. § 28 AuslG galt nur bis zum 31.12.2004. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_… http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_… http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_…
W*lfgangam 02.09.2018 | 19:22
...so eine Rente gibt es nicht. Es gibt nur eine Anrechnung von Erziehungszeiten in der DRV, die dadurch zu einem Rentenanspruch (wg. Alters, Erwerbsminderung, oder auch für Hinterbliebene) führen können - wenn, wie hier der Aufenthaltsstatus - geklärt worden ist und dann entsprechende Erziehungszeiten angerechnet werden können. Üblicherweise wird das im Rahmen einer Kontenklärung festgestellt, die ab Alter 43 von der DRV eingeleitet wird ...kann man natürlich auch/vorher selbst in die Hand nehmen. Mittels Vordruck und selbst ausfüllen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… oder die nächste Beratungsstelle dafür beteiligen/Termin absprechen. Gruß w.
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