Ihre Frage lässt sich mit den vorhandenen Angaben nicht abschließend beantworten. Die Anerkennung von Erziehungszeiten während eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland ist möglich, sofern die erziehende Person oder ein sie begleitender Ehegatte aufgrund einer dort (im Ausland) ausgeübten Beschäftigung (zum Beispiel im Rahmen einer Entsendung) weiterhin in einer engen Beziehung zur Arbeitswelt und Erwerbswelt in Deutschland steht.
Sofern Sie nicht vom deutschen Arbeitgeber entsandt wurden, ist zu klären, ob Sie irgendwann vor dem Beginn der Erziehungszeit in diesem Mitgliedstaat anrechenbare Versicherungszeiten (einschließlich Wohnzeiten) zurückgelegt haben.
Ist dies der Fall, werden die Kindererziehungszeiten nicht angerechnet. Haben Sie unmittelbar vor Beginn der Erziehungszeit für das betreffende Kind ausschließlich in Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt, sind Erziehungszeiten anrechenbar, längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung /selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (in Ihrem Fall England). Das entsprechende gilt für Berücksichtigungszeiten.