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Experten-Antwort

Kindererziehungszeit

von Alex10.01.2018 | 08:15
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2 Antworten

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Ich habe 2 Kinder (2004/2007). Vor meiner Schwangerschaft war ich für einen deutschen Arbeitgeber tätig und habe dann nur während meiner Schwangerschaft für den gleichen Arbeitgeber in England gearbeitet. Unser erstes Kind wurde 2004 in Deutschland geboren und hat aber während der Erziehungszeit überwiegend in England gelebt. Unser zweites Kind wurde in England geboren und wurde dort erzogen. 2011 sind wir dann zurück nach Deutschland gegangen und ich habe dann nach meiner Erziehungszeit für beide Kinder meinen Job bei der deutschen Firma gekündigt. Meine Frage ist nun, habe ich in Deutschland Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeit für meine Rente? Wie sieht es mit der Berücksichtigungszeit aus?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihre Frage lässt sich mit den vorhandenen Angaben nicht abschließend beantworten. Die Anerkennung von Erziehungszeiten während eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland ist möglich, sofern die erziehende Person oder ein sie begleitender Ehegatte aufgrund einer dort (im Ausland) ausgeübten Beschäftigung (zum Beispiel im Rahmen einer Entsendung) weiterhin in einer engen Beziehung zur Arbeitswelt und Erwerbswelt in Deutschland steht.

Sofern Sie nicht vom deutschen Arbeitgeber entsandt wurden, ist zu klären, ob Sie irgendwann vor dem Beginn der Erziehungszeit in diesem Mitgliedstaat anrechenbare Versicherungszeiten (einschließlich Wohnzeiten) zurückgelegt haben.

Ist dies der Fall, werden die Kindererziehungszeiten nicht angerechnet. Haben Sie unmittelbar vor Beginn der Erziehungszeit für das betreffende Kind ausschließlich in Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt, sind Erziehungszeiten anrechenbar, längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung /selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (in Ihrem Fall England). Das entsprechende gilt für Berücksichtigungszeiten.

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1 Antworten

=//=am 10.01.2018 | 12:18
Erziehungszeiten können Erziehenden nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI auch angerechnet werden, wenn sie – ein Kind im Ausland erziehen und – sich gemeinsam mit dem Kind im Ausland gewöhnlich aufhalten und – während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes in die inländische (deutsche) Arbeits- und Erwerbswelt eingegliedert (integriert) sind. Auf die Staatsangehörigkeit des Erziehenden kommt es bei der Anwendung der Vorschrift nicht an. (Quelle: Rechtliche Arbeitsweisung der DRV) Dies bedeutet: Hat der erziehende Elternteil unmittelbar vor oder während der Erziehung des Kindes Pflichtbeiträge zur deutschen RV wegen einer dort im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt, ist er wegen Kindererziehung begünstigt. Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung sind z.B. bei einer Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber zu zahlen. Dies scheint bei Ihnen der Fall zu sein. Beantragen Sie deshalb die Anrechnung der KEZ/BÜZ und geben Sie den Sachverhalt unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen an. Fügen Sie auch einen Nachweis bei, aus dem ersichtlich ist, seit wann Sie sich wieder in Deutschland aufhalten (z.B. Meldebescheinigung, Bescheinigung des Arbeitgebers o.ä.).
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