Der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (ein Jahr bei Geburten bis 1991 und 3 Jahre bei Geburten ab 1992) steht eine Selbständigkeit nicht entgegen.
Das kann sich lediglich dann ausschließen, wenn ein Selbständiger sich von der eigentlich bestehenden Versicherungspflicht hat befreien lassen, z.B. eine Handwerkerin, die sich nach 18 Beitragsjahren befreien läßt und dann einKind bekommt.
Wenden Sie sich an die nächste Beratungsstelle der RV, dort kann man Sie detailgenau beraten.