Die Anerkennung ist bei Ihrer Frau in erster Linie vom aufenthaltsrechtlichen Status abhängig. Da diese Regelungen nicht ganz einfach sind und sich im Rahmen der Änderung des deutschen Ausländerrechts immer einmal wieder geändert haben, sollte Ihre Frau einen Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung stellen.
Den betreffenden Vordruck finden Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de nach Eingabe des Suchbegriffs V800, die Erläuterungen dazu unter V810.
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§ 30 - Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.