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Experten-Antwort

Kindererziehungszeit wird nicht festgestellt, weil zwei Rentenstellen zuständig

von Mark16.09.2020 | 10:48
262 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich würde mich sehr über einen Tipp zu den Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung freuen. Folgendes ist passiert: Kind geboren. Mutter wurde von Rentenstelle Stralsund (DRV Bund) angeschrieben, weil diese für sie zuständig ist. Formulare V0820 ausgefüllt, bestätigt dass Kind ab Geburt vom Vater betreut wird. An Stralsund zurückgeschickt. Bei 3 Jahre späterem Erhalt der Rentenauskunft für den Vater (hier Stelle in Kassel zuständig) fällt aus, dass die Zeiten dort nicht eingetragen sind. Nachfrage ergibt, dass keine Informationen darüber vorliegen. Nachfrage in Stralsund ergibt, dass die Zeiten auch bei der Mutter nicht eingetragen wurden, weil die ja bestätigt hat, dass sie dem Vater zugeordnet werden sollen. Kassel schickt daraufhin Formular V0800 und V0805 an den Vater. Ausgefüllt, von beiden unterschrieben zurückgeschickt. Kassel teilt mit, dass die Feststellung aber nicht mehr ab Geburt erfolgen kann, da V0800 ja 3 Jahre später eingegangen wäre. Deshalb fehlend die ersten 4 Monate. Auf Hinweis, dass doch schon direkt bei Geburt an Stralsund gemeldet, wird nicht eingegangen. Widerspruch in Kassel eingelegt, Situation nochmal geschildert. Kopien aller Formulare und Korrespondenz mitgeschickt. Kassel schickt neuen Bescheid. Wieder nicht ab Geburt berücksichtigt. Nochmal bei Stralsund nachgefragt, weitere Auskunft dort: ab Geburt dem Vater zugeordnet, weil ja von der Mutter so gemeldet. Auch die ersten 4 Monate. Aufgrund der damaligen Meldung können sie ja auch nicht der Mutter zugeordnet werden. Kassel angerufen, Situation geschildert. Daraufhin wurde dem Vater nochmals V0800 und V0805 zugeschickt. Nochmals neu ausgefüllt, im Schreiben auch auf alle vorher ausgefüllten Formulare hingewiesen und alle nochmals in Kopie mitgeschickt. Kassel schickt neuen Feststellungsbescheid. Zeiten stehen nun als "festgestellt" drin, aber weiterhin nicht ab Geburt, erst ab dem 4. Lebensmonat - weil ja das V0800 an Kassel zu spät eingegangen war. Das Formular V0820 an Stralsund direkt nach Geburt scheint da nicht akzeptiert zu werden, weil es nicht auch an Kassel ging. Wie kann man denn erreichen, dass die Informationen aus Stralsund auch nach Kassel gemeldet und dort entsprechend für den Vater eingetragen werden? Hinweise und Widersprüche gegen die Bescheide haben ja nicht geholfen? Oder hätte tatsächlich die Meldung bei Geburt gleichzeitig an beide Stellen erfolgen müssen? Vielen Dank! Viele Grüße Mark

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mark,

zweifellos muss auch die DRV in Kassel die übereinstimmende Erklärung (V0820), die Sie bei der DRV Bund (Stralsund) abgegeben haben, anerkennen. Diese Erklärung wirkt maximal 2 Kalendermonate rückwirkend. D.h., wenn beispielsweise heute eine Erklärung beim Rentenversicherungsträger eingeht, können die Erziehungszeiten frühestens ab dem 01.07.2020 beim Vater anerkannt werden. Da Sie nicht geschrieben haben, wann Sie die Erklärung (V0820) an die DRV Bund gesendet haben, kann ich nicht beurteilen, ob Ihnen die Erziehungszeiten ab Geburt Ihres Kindes zustehen.

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4 Antworten

Nachfragerinam 16.09.2020 | 10:53
Hallo Mark, welcher RV-Träger in Kassel ist zuständig? DRV Hessen oder DRV Knappschaft-Bahn-See? MfG
Valzuunam 16.09.2020 | 13:06
Die DRV in Kassel muss sich den (rechtzeitigen* ?) Eingang des Formulars R0820 anerkennen. Irgendwie tut die das sich, sonst würden nämlich maximal 2 Monate rückwirkend anerkannt (und nicht nur die ersten vier fehlen). Scheint irgendwie der berühmte Knoten drin zu sein. Vielleicht per Anruf aufklärbar. Eventuell ist sich ein Besuch in der Auskunfts- und Beratungsstelle sinnvoll. Ansonsten bleibt noch eine Alteneinsicht und wenn nötig der übliche Rechtsweg. *Rechtzeitig heißt, dass an Eingang des Formulars R0820 (in Stralsund) rückwirkend maximal 2 Monte übertragen werden können
Markam 17.09.2020 | 07:44
Hallo, vielen Dank für die Antworten. Es handelt sich um die DRV Hessen. Stralsund hatte die Mutter 6 Tage nach Geburt angeschrieben, 3 Wochen nach Geburt wurde das 00820 geschickt. Beide unterschrieben und angegeben, dass die Zeiten ab Geburt dem Vater zugeordnet werden sollen. Ich werde nochmals in Kassel anrufen. Viele Grüße Mark
LScham 18.09.2020 | 16:55
Bei der Übertragung von Kindererziehungszeiten auf den Partner ist es sinnvoll zu prüfen, bei wem sie sich günstiger auswirken. Die Übertragung auf den Ehegatten kann auch dazu führen, dass die Höhe der Berücksichtigung gegen Null geht, wenn das Einkommen des Ehegatten im jeweiligen Berechnungszeitraum bereits über dem Bundesdurchschnitt liegt. Es kommt ja dann je Monat noch 0,0833 oder je Jahr noch 0,9996 Entgeltpunkte als Bewertung zum den eigenen Punkten dazu. Wird dadurch die BBG = Beitragsbemessungsgrenze überschritten, wird die Höhe der Überschreitung von der Summe Entgeltpunkte für die Kindererziehung subtrahiert. Es gibt natürlich auch Sachverhalte, wo die Übertragung zur Berücksichtigung von anderen, rechtsrelevanten Sachverhalten führt, die für die Inanspruchnahme einer Rente von Bedeutung sind. Eine nachträgliche Korrektur nach dem Günstiger-Prinzip ist dann nicht mehr möglich.
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