Solange Sie in der Versorgungsanstalt der Ärzte versichert sind, können Ihnen in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten nicht anerkannt werden. Da es aber kein nachträgliches Wahlrecht gibt, die Kinder einem bestimmten Elternteil zuzuordnen, sondern derjenige die Kindererziehungszeiten erhält, der überwiegend die Kinder erzogen hat, wäre tatsächlich zuerst zu prüfen, wem die Kindererziehungszeiten zuzuordnen sind. Im Falle das beide Ehepartner zusammen und gleich die Kinder erzogen haben, werden diese Zeiten der Mutter zugeordnet. Daher wäre zu prüfen, ob diese bei der Mutter anzuerkennen sind. Eine geplante Änderung ist uns nicht bekannt.