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Kindererziehungszeiten

von vogelstrauss26.09.2007 | 11:15
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, meine Schwiegermutter (geb. 1941) hat vor 1992 im Inland 4 Kinder geboren und erzogen. Weiterhin hat sie eine Person 14 Monate lang gepfelgt und dafür wurden von der Pflegeversicherung Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Muss sie (Kontenklärung wird selbstverständlich noch gemacht) dann noch Beträge einzahlen um einen Rentenanspruch zu erwerben?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Anspruch auf die Regelaltersrente nach § 35 SGB 6 haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Weitere versicherungsrechtliche oder persönliche Voraussetzungen gibt es nicht.

Ihre Schwiegermutter hat nach Ihren Angaben die Wartezeit erfüllt. Wir empfehlen, zwecks umgehender Antragstellung die heimische Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder einen unserer Versicher-tenältesten / Versichertenberater oder eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen aufzusuchen.

Um eine Beratungsstelle in Wohnortnähe zu finden, können Sie im Internet auf der Seite "www.ihre-vorsorge.de" das Feld "Beratungsstellen" auswählen und dort Ihre Postleitzahl oder den Namen Ihres Wohnortes eingeben.

11 Antworten

Schadeam 26.09.2007 | 11:39
nach Ihrer Sachverhaltschilderung liegen 60 Monate vor. Und da die Dame bereits über 65 ist, wird es höchste Zeit die Rente zu beantragen. das sollte noch im September gemacht werden, weil dann die Rente (wenigstens) am 01.09.2007 beginnt. Also auf zum Rathaus (damit wenigstens ein im September liegendes Antragsdatum formlos fixiert wird)
Rentenüberprüferam 26.09.2007 | 13:39
Unterstellt, Ihre Schwiegermutter ist im Dez. 1941 geboren, hat sie leider schon 9 Monate Rentenbezug versäumt. Leider wird in diesem Fall nichts nachgezahlt. Damit die Bezugsmöglichkeit nicht noch weiter überschritten wird, sollte der Hinweis von User Schade beachtet werden, noch im Dezember den Antrag auf Regelaltersrente zu stellen mit Angabe Rentenbeginn 01.09.2007. Als Trostpflaster gibt es einen Bonus. Für jeden Monat, den die Schwiegermutter die Rente später als mit dem 65. Lbj. in Anspruch nimmt, erhält Sie eine Zuschlag auf die ermittelten Entgeltpunkte von 0,5%. Bitte darauf achten, dass dies auch geschieht.
Schiko.am 26.09.2007 | 16:00
Bernhard schrieb mal, schiko rechnet gern, dies stimmt wenn es vor allem die grundrechenarten betrifft. Es ist ja schon festgestellt die 60 monate sind vor- handen. Bringt also für die vier kinder 105,04 rente, hinzu kommt noch der betrag für die pflege. Damit sie nicht zuviel erwarten, selbst wenn es auch auf KEZ. o,5% nachschlag gibt wären es zusätzlich für neun monate gerechnet 105,04 x 0,50 x 9= 4,73 mehr als 105,04 plus 0,50% für die pflege- leistung. Wird schon stimmen-obwohl kein beitrag geflossen-, sonst nur auf den entstandenen pflege- rentenbetrag. Würde auch vorschlagen noch im september den antrag für die rente ab 1.7.2007 zu stellen, könnte ein vorteil sein. Man spricht immer nur bei der antragstellung von drei monate vor rentenbeginn, darum dieser hinweis. Mit freundlichen Grüßen.
Rentenüberprüferam 26.09.2007 | 17:23
In meinem Beitrag hatte ich Dezember geschrieben, September mus es heißen.
Rentenüberprüferam 26.09.2007 | 17:29
Schiko, die Rechtslage für eine Beantragung ist die, dass man sie innerhalb eines viertel Jahres nach Beginn der Anspruchsvoraussetzung noch beantragen kann. Wenn dieser Zeitraum verstrichen ist, dann nur noch ab Kalendermonat der Beantragung. Ab 01.07.2007 kann zwar geschrieben werden, bewilligt wird sie aber erst ab 01.09.2007, eine rückwirkende Zahlung ab 01.07.2007 erfolgt nicht.
Echoam 26.09.2007 | 20:12
Der Zugangsfaktor unterscheidet nicht zwischen den Entgeltpunkten. Das ist aber kein Grund so großzügig zu sein. Die Erhöhung pro Monat beträgt nur 0,005! (nicht mal 0,5)
Schiko.am 26.09.2007 | 20:01
Sie haben recht, diese drei monatsfrist gilt nur für drei monate nach dem rechtmäßigen bezugsbeginn der jeweiligen rentenart. Entschuldigung. Eine antwort auf meine zweifel hinsichtlich des zuschlages von 0,50% je monat auch für KEZ. gaben sie scheinbar versehentlich nicht. M fG.
Rentenüberprüferam 26.09.2007 | 22:26
§77 SGB VI Abs. 3 (3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei 1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder 2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, 3. einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 Lieber User Echo, die von Ihnen gemachte Angabe mit den 0,005, ist der Zugangsfaktor, mit dem die Entgeltpunkte multipliziert werden, ich aber habe 0,5% gesagt. Wenn ich diese Zahl mit den EGPT multipliziere und dann durch 100 dividiere, haben wir beide das gleiche Ergebnis. Es ist nicht großzügig angegeben und falsch auch nicht.
Echoam 26.09.2007 | 22:43
Dem stimme ich zu! Aber mein Hinweis galt ja auch der Rechnung von Schiko (16:00 Uhr)
Rentenüberprüferam 26.09.2007 | 22:36
Für die Ermittlung der Rentenerhöhung wegen Berücksichtigung eines Zungangsfaktors ist es unerheblich, woher die EGPT kommen. Entscheidend ist, dass der darauf beruhende Rentenanspruch erst nach dem 65. Lbj. in Anspruch genommen wurde, der Anspruchsberechtigte dem Staat, hier der Rentenkasse, einen guten Dienst erwiessen hat. Es grüßt Lothar
Schiko.,am 27.09.2007 | 15:58
Nun auch nochmals von meiner seite ein"Echo" Das wort zugangsfaktor und entgeltpunkte kam bei mir überhaupt nicht vor. Tenor meiner darstellung waren doch die grund- rechnungsarten. Hatte als jemand bis 30.6.07 bei 26,13 RW. und 30 EP. waren es 783,90 rente. Anders gerechnet, 783,90 plus 0,54% ( 4,23) 788,13 rente ab 1.7. Bei 26,27 RW. x 30 EP. 788,10 rente ab 1.7. Die 0,03 schenk ich ihnen. Folglich 105,04 rentenbetrag erst 9 monate später beansprucht: Es werden je monat 0,50% zuschlag bezahlt und in neun monaten somit 4,50% aus 105,04 = 4,73 euro höher als 105,04, so meinte ich dies. Es führen eben verschiedene wege nach rom. Freundlichst!
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