Sehr geehrter Christian,
Informationen bezüglich der Zahlung des Erziehungsgeldes erhalten Sie beispielsweise von dem für Sie zuständigen Versorgungs- oder Jugendamt. Bitte informieren Sie sich dort.
Eine Kindererziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat (§ 56 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Gemeinsam erziehende Eltern können die Kindererziehungszeit durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung unter sich aufteilen. Die übereinstimmende Erklärung kann nur mit W i r k u n g f ü r z u k ü n f t i g e M o n a t e abgegeben werden. Eine r ü c k w i r k e n d e Z u o r d n u n g der Kindererziehungszeit bis zu z w e i K a l e n d e r m o n a t e v o r A b g a b e d e r E r k l ä r u n g ist zulässig (Ausnahme: eine Leistung wurde bereits bindend festgestellt oder es wurde eine rechtskräftige Ent-scheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt).
Erziehen die Eltern ihr Kind gemeinsam und ist eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil angerechnet, der das Kind -nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet- überwiegend erzogen hat. Sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI der Mutter zugeordnet.
Wir empfehlen Ihnen, sich umgehend ausführlich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen (Erklärungsfristen ggf. beachten, siehe Ausführungen oben).
Mit freundlichen Grüßen