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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten

von Karl-Friedrich20.11.2014 | 12:36
1277 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Frau ist Tierärztin und Mitglied in der Tierärzteversorgung, hat sich also von der RV-Pflicht in der gesetzlichen befreien lassen. Sie hat nun ein Kind bekommen, kann sie sich dafür 3 Jahre KEZ bei der Rentenversicherung anrechnen lassen? Bei der Tierärzteversorgung Nds. wird diese nicht angerechnet.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das ist schon traurig, dass Ärzte sich erst von der RV-Pflicht befreien lassen können und nicht in das System einzahlen und dann kommen und KEZ haben wollen.

Welcher Bundessozialrichter hat da wohl verpennt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karl-Friedrich,

den vorherigen Antworten konnten Sie bereits entnehmen, dass eine Anrechnung der KEZ bei Ihrer Frau durchaus möglich ist.

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3 Antworten

Eumelam 20.11.2014 | 13:24
Ergänzung: den Antrag erst nach Vollendung des 3. Lebensjahres stellen, vorher macht das keinen Sinn
Eumelam 20.11.2014 | 13:23
Ihre Frau sollte einen Antrag auf Kindererziehungszeiten (V800) stellen (Geburtsurkunde vom Kind beifügen). Die Rentenversicherung wird dann über die Anrechnung entscheiden !! Ich bin der Meinung, dass Ihre Frau diese Zeit erhalten wird, dies wirkt sich dann auch auf die Rentenhöhe aus (1 Entgeltpunkt pro Jahr, d.h. 3 Punkte, pro Punkt derzeit 28,61 Euro)
W*lfgangam 20.11.2014 | 19:54
Hallo Karl-Friedrich, da eine 'wertgleiche' Anrechnung in dem Altersversorgungssystem/Tierärzteversorgung Nds. Ihrer Ehefrau nicht erfolgt (nämlich aktuell gar keine Anrechnung), würde die Anrechnung der Erziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Wie Eumel sagte, warten Sie damit, das nun spontan ins Rentenkonto reinbringen zu wollen. Meiner Meinung noch länger, bis der letzte Kinderwunsch erfüllt ist und dieses dann 10 Jahre alt ist. Da geht nichts verloren, da spätestens bei einer möglichen Rente die Zeiten erfasst werden - es reicht, die Geburt dann via Geburtsurkunde nachzuweisen. Bleibt es bei einem Kind, können Sie/Ihre Frau dann die 'Sondernachzahlung' bei Rentenbeginn 67 nutzen, um die Regelaltersrente zu aktivieren. Bei einem weiteren Kind wäre dieser Rentenanspruch vorhanden, da nur 5 Jahre Beitragszeit (hier wg. Kindererziehung) erforderlich sind. Hat Ihre Frau auch nur irgendeinen Beitrag in der Rentenversicherung - evtl. Nebenjobs während des Studiums - bekommt Sie eh Post von der DRV ab Alter 43 zur Klärung/Erfassung der Lücken. Gruß w. Gruß w.
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