Grundsätzlich haben beide Ehepartner gegenseitig einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Bitte immer die Leistung beantragen.
Wohl aber wird nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres eine Einkommensanrechnung durchgeführt. So kann es dann im Einzelfall tatsächlich zu einer laufenden Rentenzahlung in Höhe von 0,-- Euro kommen; es besteht dann kein Anspruch auf die laufende Zahlung . Die Höhe des Ein-kommens der Witwe oder des Witwers entscheidet darüber! Eine Neuberechnung ist bei Einkom-mensänderungen vorgesehen.
(Idee dahinter: "Hinterbliebenenrente ist nur in soweit abgesichert, wie sich die Hinterbliebenen nicht selbst unterhalten können.")