Sehr geehrte "junge Oma",
zunächst wird darauf verwiesen, dass es für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nicht auf das Alter der Erziehenden und ihre Geschäftsfähigkeit ankommt, d. h. auch minderjährige Eltern können ihr Kind erziehen. Beim Zusammenleben von Kindern mit ihren Müttern im Haushalt der Großeltern richtet sich das Elternverhältnis grundsätzlich nach der Mutter. Eine Ausnahme kann nur vorliegen, wenn die Beziehung Mutter-Kind grundlegend und von Anfang an zerrüttet ist, die Mutter ihre Aufsichts- und Erziehungsaufgaben nicht wahrnimmt und diese von der Großmutter übernommen werden müssen und tatsächlich auch übernommen werden.
Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Erziehung von Enkelkindern bei Großmutter kann daher nur die Ausnahme sein.
Kindererziehungszeiten werden für einen Elternteil angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, er während der Erziehung mit dem Kind sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat und nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Die Anrechnung der Kindererziehungszeit erfolgt frühestens nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Anrechnung der Kinderberücksichtigungszeiten nach Vollendung des 10. Lebensjahres.
Sofern Ihre Tochter das Kind gemeinsam mit dem Vater erzieht, können die Eltern die Kindererziehungszeit durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung unter sich aufteilen. Die übereinstimmende Erklärung kann nur mit Wirkung für künftige Monate abgegeben werden. Eine rückwirkende Zuordnung der Kindererziehungszeit für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zur Abgabe der übereinstimmenden Erklärung bedarf die minderjährige Kindesmutter der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Sofern Sie nähere Informationen wünschen, können Sie sich gerne bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe informieren.
Freundliche Grüße
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