Auszüge aus dem Rechtshandbuch der DRV Bund zum § 56 SGB VI:
...Wirkung der Erklärung
Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist grundsätzlich mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann jedoch auch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Bei Lebenspartnern in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft rückwirkend längstens bis zum 01.01.2005.
Eine einmal wirksam abgegebene Erklärung kann weder von einem Elternteil noch von beiden widerrufen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für die Zukunft beziehungsweise für zwei Kalendermonate zurück eine neue übereinstimmende Erklärung abzugeben.
Darüber hinaus sind bei fehlerhafter Beratung die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuwenden (siehe § 14 SGB I)...
...Die übereinstimmende Erklärung kann grundsätzlich nur während der ersten 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat wirksam abgegeben werden. Wegen der zweimonatigen Rückwirkung ist eine Erklärung für den 35. und 36. Kalendermonat allerdings auch noch im 37. beziehungsweise 38. Monat möglich....
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...Wahlrecht der Eltern
Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, können sie gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Gemeinsam erziehende Eltern können die Erziehungszeit auch unter sich aufteilen. Die Aufteilung ist auch mehrfach möglich, sie ist jedoch stets nur für volle Kalendermonate zulässig. Für das Recht zur Abgabe der übereinstimmenden Erklärung genügt es, dass der andere Elternteil an der Erziehung beteiligt ist.
...Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben, findet der Abschnitt zur überwiegenden Erziehung Anwendung.
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...Überwiegende Erziehung
Erziehen Eltern das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden , wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind ist vom Versicherungsträger nach den Grundsätzen des § 20 SGB X zu ermitteln. Lassen sich bei eigenverantwortlicher Prüfung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, sondern sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (BSG-Urteile vom 16.12.1997, AZ: 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10, und vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 28/00 R)...
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Es wäre auch zu beachten, ob die KEZ/BÜZ erstmalig beantragt werden oder ob sie bereits seit Jahren anerkannt worden sind.
Eine Falschberatung nachzuweisen, ist wirklich schwierig, sofern nicht die Beratung mittels Schriftwechsel erfolgte.