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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten

von wogare12.08.2010 | 12:00
3473 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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die Kindereziehungszeiten für unsere drei Kinder wurden meiner frau gut geschrieben. Nun haben wir festgestellt das wir damals falsch beraten wurden. Können wir das im nachhinein noch ändern?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo wogare,

sie sollten Ihr Anliegen zunächst schriftlich dem zuständigen Rentenversicherungsträger darstellen.

Die Zuordnung der Kindererziehungszeit kann grundsätzlich auch im Nachhinein noch verändert werden, wenn Sie den Nachweis erbringen, dass der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat.

Ob wegen einer falschen Beratung im Rahmen eines Herstellungsanspruchs eine Änderung vorgenommen werden kann, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

Hierzu kann in diesem Forum keine Stellungnahme abgegeben werden.

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5 Antworten

Schadeam 12.08.2010 | 12:59
Wenn man eine Falschberatung beweisen kann, kann man den in Folge der Beratung gestellten Antrag immer ändern - ein Problem könnte sein die Falschberatung nachzuweisen. Auch dann, wenn der Mann die Kinder überwiegend erzogen hat (Bsp.: er Hausmann, sie berufstätig) lässt sich die Zuordnung ändern...... Worin besatand denn die Falschberatung?
RFnam 12.08.2010 | 13:02
NEIN Auszug aus § 56 SGB VI -Kindererziehungszeiten- (2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen...
RFnam 12.08.2010 | 16:51
Auszüge aus dem Rechtshandbuch der DRV Bund zum § 56 SGB VI: ...Wirkung der Erklärung Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist grundsätzlich mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann jedoch auch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Bei Lebenspartnern in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft rückwirkend längstens bis zum 01.01.2005. Eine einmal wirksam abgegebene Erklärung kann weder von einem Elternteil noch von beiden widerrufen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für die Zukunft beziehungsweise für zwei Kalendermonate zurück eine neue übereinstimmende Erklärung abzugeben. Darüber hinaus sind bei fehlerhafter Beratung die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuwenden (siehe § 14 SGB I)... ...Die übereinstimmende Erklärung kann grundsätzlich nur während der ersten 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat wirksam abgegeben werden. Wegen der zweimonatigen Rückwirkung ist eine Erklärung für den 35. und 36. Kalendermonat allerdings auch noch im 37. beziehungsweise 38. Monat möglich.... ----------------------------------------------------------- ...Wahlrecht der Eltern Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, können sie gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Gemeinsam erziehende Eltern können die Erziehungszeit auch unter sich aufteilen. Die Aufteilung ist auch mehrfach möglich, sie ist jedoch stets nur für volle Kalendermonate zulässig. Für das Recht zur Abgabe der übereinstimmenden Erklärung genügt es, dass der andere Elternteil an der Erziehung beteiligt ist. ...Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben, findet der Abschnitt zur überwiegenden Erziehung Anwendung. -------------------------------------------------------------- ...Überwiegende Erziehung Erziehen Eltern das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden , wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind ist vom Versicherungsträger nach den Grundsätzen des § 20 SGB X zu ermitteln. Lassen sich bei eigenverantwortlicher Prüfung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, sondern sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (BSG-Urteile vom 16.12.1997, AZ: 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10, und vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 28/00 R)... -------------------------- Es wäre auch zu beachten, ob die KEZ/BÜZ erstmalig beantragt werden oder ob sie bereits seit Jahren anerkannt worden sind. Eine Falschberatung nachzuweisen, ist wirklich schwierig, sofern nicht die Beratung mittels Schriftwechsel erfolgte.
N B G F U Nam 12.08.2010 | 16:23
Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten / Binderberücksichtigungszeiten ist kein "Wunschkonzert" ! Derjenige, der die überwiegende Erziehung gemacht hat, hat Anspruch auf Anerkennung. Die DRV prüft sehr wohl, ob die gemachten Angaben richtig und nachvollziehbar sind. Hierzu wird der beteiligte Partner ebenfalls aufgefordert eine Erklärung (Unterschrift) zu leisten, damit der Antragsteller die Zeiten gutgeschrieben bekommt. Dies wird wohl in der Vergangenheit auch bei ihnen der Fall gewesen sein, oder ?!?! Ein fehlerhafter Bescheid kann, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, aufgehoben werden. Hierzu sind dann aber nachhaltige und stichhaltige Unterlagen vorzubringen, die die Aufhebung des damaligen Bescheides rechtfertigen. Einzige Ausnahme: Anerkennung bzw. Ablehung von KEZ / Büz bei Beamten !!! (wg. neuer Rechtsauffassung der DRV)
Nakelam 12.08.2010 | 13:23
Zitat von RFn anzeigenausblenden
RFn schrieb

Auszüge aus dem Rechtshandbuch der DRV Bund zum § 56 SGB VI:

...Wirkung der Erklärung

Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist grundsätzlich mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann jedoch auch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Bei Lebenspartnern in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft rückwirkend längstens bis zum 01.01.2005.

Eine einmal wirksam abgegebene Erklärung kann weder von einem Elternteil noch von beiden widerrufen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für die Zukunft beziehungsweise für zwei Kalendermonate zurück eine neue übereinstimmende Erklärung abzugeben.

Darüber hinaus sind bei fehlerhafter Beratung die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuwenden (siehe § 14 SGB I)...

...Die übereinstimmende Erklärung kann grundsätzlich nur während der ersten 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat wirksam abgegeben werden. Wegen der zweimonatigen Rückwirkung ist eine Erklärung für den 35. und 36. Kalendermonat allerdings auch noch im 37. beziehungsweise 38. Monat möglich....

-----------------------------------------------------------

...Wahlrecht der Eltern

Erziehen Eltern ihr Kind gemeinsam, können sie gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Gemeinsam erziehende Eltern können die Erziehungszeit auch unter sich aufteilen. Die Aufteilung ist auch mehrfach möglich, sie ist jedoch stets nur für volle Kalendermonate zulässig. Für das Recht zur Abgabe der übereinstimmenden Erklärung genügt es, dass der andere Elternteil an der Erziehung beteiligt ist.

...Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben, findet der Abschnitt zur überwiegenden Erziehung Anwendung.

--------------------------------------------------------------

...Überwiegende Erziehung

Erziehen Eltern das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden , wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind ist vom Versicherungsträger nach den Grundsätzen des § 20 SGB X zu ermitteln. Lassen sich bei eigenverantwortlicher Prüfung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, sondern sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (BSG-Urteile vom 16.12.1997, AZ: 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10, und vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 28/00 R)...

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Es wäre auch zu beachten, ob die KEZ/BÜZ erstmalig beantragt werden oder ob sie bereits seit Jahren anerkannt worden sind.

Eine Falschberatung nachzuweisen, ist wirklich schwierig, sofern nicht die Beratung mittels Schriftwechsel erfolgte.

@RFn Grundsätzlich haben Sie ja Recht, aber die Rentenversicherungsträger sind bis zu den Entscheidungen des BSG (1997 und 2000) davon ausgegangen, dass Kindererziehungszeiten im Falle einer gemeinsamen Erziehung generell nur dann dem Vater zugeordnet werden können, wenn eine fristgemäße übereinstimmende Erklärung der Eltern entweder nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI oder nach § 249 Abs. 6, 249a Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung vorgelegt wurde. Ohne Erklärung sind die Zeiten nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI stets der Mutter zugeordnet worden. Diese Auffassung ist - nunmehr auch für Erziehungszeiten vor dem 01.01.1992 - aufgegeben worden. Unabhängig von dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes können dem Vater Kindererziehungszeiten auch ohne Vorlage einer übereinstimmenden Erklärung zugeordnet werden, wenn eine überwiegende Erziehung festgestellt wird und sonstige Ausschlussgründe nicht gegeben sind. Es bleibt dabei, entweder Beratungsmangel "nachweisen" oder wenigstens Bescheidkorrektur beantragen. Hinsichtlich des weiteren Beratungsbedarf könnte auch eine Beartungsstelle der DRV aufgesucht werden. Die Mitarbeiter dort können ggf. bei der Formulierung Ihres Anliegens behilflich sein...;-)
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