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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten

von Chiara27.04.2021 | 21:08
139 Ansichten
11 Antworten
Hallo, Was sollte man im Bezug auf Kindererziehungszeiten (in der Rentenversicherung) beachten? Erst kürzlich habe ich davon gelesen und verstehe es noch nicht so ganz. Ich bin 30 Jahre alt, hab nun bereits 10 Jahre studiert und währenddessen 3 Kinder bekommen. Im nächsten Jahr werde ich dann vermutlich arbeiten. Meine Frau hat die Kinder ausgetragen und ich habe alle Kinder per Stiefkindadoption nach der Geburt adoptiert. Nur so konnte ich als 2. Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Wem werden die Kindererziehungszeiten nun angerechnet? Wir hsben uns überwiegend gleichermaßen um die Kinder gekümmert. Die Kinder sind 2014, 2015 und 2017 geboren.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 28.04.2021 | 10:10

Hallo Chiara,

idealerweise sollten diese Zeiten dem Elternteil zugewiesen werden, der während der Kindererziehungszeit weniger Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat. Wenn Sie sich die Kindererziehung gleichermaßen geteilt haben und dementsprechend beispielsweise beide die Arbeitszeit reduziert haben, dann ist es sicherlich sinnvoll, sich die Kindererziehungszeit zu teilen.

Grundsätzlich stellt es also kein Problem dar, sich die Kindererziehungszeiten für die Versicherungszeiten zu teilen.

Die Anträge für die Zuweisung der Kindererziehungszeiten können Sie gemeinsam mit Ihrer Frau und einem Berater der Deutschen Rentenversicherung aufnehmen. Dies geht zur Zeit auch telefonisch.

Experten-Antwortam 28.04.2021 | 12:04

Nocmal zusammengefasst:

Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten können für denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden. Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch beide Elternteile werden die Erziehungszeiten grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzieht.

Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils objektiv nicht feststellen, sind die Erziehungszeiten der Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen dem Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 Bürgerliches Gesetzbuch, oder wenn es einen solchen nicht gibt, dem Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat, zuzuordnen.

Die Eltern können durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung (Vordruck V0820) aber auch bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeiten zuzuordnen sind. Die Erklärung ist grundsätzlich für künftige Kalendermonate abzugeben.

9 Antworten

KSCam 27.04.2021 | 22:08
Für die 3 Kinder gibt es insgesamt maximal 9 Jahre Kindererziehungszeiten. Wenn es 2 Mütter gibt müssen diese beiden Mütter sich letztlich einigen wie sie die Aufteilung haben wollen, bzw. entsprechende Erklärungen abgeben. Reden Sie miteinander und gehen - wenn es wieder möglich ist gemeinsam zu einem Termin bei der nächsten Beratungsstelle und füllen die Formulare V0800 und Co. entsprechend aus.
senf-dazuam 28.04.2021 | 09:05
Die DRV geht normalerweise davon aus, dass die (leibliche) Mutter Anspruch auf Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten hat, es sein denn, es wird nachgewiesen, dass jemand anderes sich überwiegend um die Erziehung gekümmert hat. Es kann auch eine gemeinsame Erklärung der Erziehenden abgegeben werden. Insofern lassen Sie sich einen Beratungstermin bei Ihrer zuständigen RV geben und erklären Sie die Situation, dann kann im Nachgang die Aufnahme der Zeiten (anteilig) in den Versicherungsverlauf von Ihnen und Ihrer Frau beantragt werden.
Valzuunam 28.04.2021 | 09:29
Nicht die DRV geht von irgendetwas aus, sondern es ist gesetzlich geregelt dass sofern keine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde und auch keine überwiegende Erziehung durch ein Elternteil vorliegt- die Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet werden die diesen Staus (Mutter) zuerst erlangt hat; das ist natürlich die leiblich Mutter, da die Adoption erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen konnte.
Aprilam 28.04.2021 | 10:52
Nurmalso schrieb

Bei dieser Expertenantwort stellen sich mir die Nackenhaare auf! Natürlich stellt es ein Problem dar, die Zeiten einfach nach Wunsch und Günstigkeit zu teilen! Das Gesetz ist da eindeutig! Die Zeiten kriegt grundsätzlich die Mutter (hier die leibliche Mutter) es sei denn es wurde rechtzeitig eine übereinstimmende Erklärung abgegeben oder der andere Elternteil hat die überwiegende Erziehung geleistet!

Hallo, natürlich haben Sie in der Theorie recht, dass vom Gesetzgeber keine Aufteilung nach Wunsch (außer der gemeinsamen Erklärung V0820 für die Zukunft) vorgesehen ist und bei keiner überwiegenden Erziehung die leibliche Mutter die Kinder bekommt. In der Praxis aber würden Chiara und Ihre Frau sicher nicht im V0800 angeben "keine überwiegende Erziehung von einem Elternteil". Stattdessen würden sie sich beraten lassen zu Auswirkungen auf die jeweiligen Rentenansprüche (Wartezeit, Rentenansprüche etc) und dann angeben für den Zeitraum überwiegend Chiara, für den Zeitraum überwiegend ihre Frau. Die Rentenversicherung wird diese Angaben dann sicherlich nicht überprüfen sondern so annehmen wie angegeben. Im Übrigen wird auch bei heterosexualen Paaren gerne ausgelotet wie es am besten für die Rente ist und dann dementsprechend angegeben. @Chiara: Sie merken durch die Antworten sicher das es kompliziert ist. Wenn Sie und Ihre Frau bereits vor der Geburt des 1 Kindes in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, jetzt ggfs. in einer Ehe (für die Rentenversicherung ist beides gleichwertig) dann könnte man sagen , dass egal ob Sie Chiara oder Ihre Frau oder jeder von Ihnen teilweise die Kinder bekommt, im Rentenalter haben sie als Paar ca. 306 EUR mehr Rente für die Kindererziehung. Bei Scheidung wird geteilt. Es stellt sich also weniger wegen dem höheren Renteneinkommen als Paar im Alter, sondern mehr wegen Wartezeit* und Rentenansprüchen die Frage, was wäre sinnvoll. Wartezeit: Man benötigt 35 Jahre um mit 63 mit Abschlag und 45 Jahre um ohne Abschlag in Rente gehen zu können. Für Erwerbsminderungsrente sind Pflichtbeiträge in den letzten Jahren wichtig. Mein Tipp: erstmal ausführlich beraten lassen und mit einem Berater die Vordrucke ausfüllen. Sie können die Kindererziehungszeiten bis zum Rentenbeginn einreichen, es besteht also keine Eile.
Nurmalsoam 28.04.2021 | 10:23
Bei dieser Expertenantwort stellen sich mir die Nackenhaare auf! Natürlich stellt es ein Problem dar, die Zeiten einfach nach Wunsch und Günstigkeit zu teilen! Das Gesetz ist da eindeutig! Die Zeiten kriegt grundsätzlich die Mutter (hier die leibliche Mutter) es sei denn es wurde rechtzeitig eine übereinstimmende Erklärung abgegeben oder der andere Elternteil hat die überwiegende Erziehung geleistet!
Schadeam 28.04.2021 | 10:58
....und dieses "Komplettpaket" dröselt man/frau vielleicht erst dann auf, wenn persönliche Beratungen wieder möglich sind.....telefonisch könnte das etwas schwierig werden.....und wie gesagt: bis zur Rente ist ja noch Zeit, Die Kinder laufen Ihnen nicht weg....
Valzuunam 28.04.2021 | 11:22
April schrieb

Hallo,

natürlich haben Sie in der Theorie recht, dass vom Gesetzgeber keine Aufteilung nach Wunsch (außer der gemeinsamen Erklärung V0820 für die Zukunft) vorgesehen ist und bei keiner überwiegenden Erziehung die leibliche Mutter die Kinder bekommt.

In der Praxis aber würden Chiara und Ihre Frau sicher nicht im V0800 angeben "keine überwiegende Erziehung von einem Elternteil".

Stattdessen würden sie sich beraten lassen zu Auswirkungen auf die jeweiligen Rentenansprüche (Wartezeit, Rentenansprüche etc) und dann angeben für den Zeitraum überwiegend Chiara, für den Zeitraum überwiegend ihre Frau.

Die Rentenversicherung wird diese Angaben dann sicherlich nicht überprüfen sondern so annehmen wie angegeben.

Im Übrigen wird auch bei heterosexualen Paaren gerne ausgelotet wie es am besten für die Rente ist und dann dementsprechend angegeben.

@Chiara: Sie merken durch die Antworten sicher das es kompliziert ist. Wenn Sie und Ihre Frau bereits vor der Geburt des 1 Kindes in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, jetzt ggfs. in einer Ehe (für die Rentenversicherung ist beides gleichwertig) dann könnte man sagen , dass egal ob Sie Chiara oder Ihre Frau oder jeder von Ihnen teilweise die Kinder bekommt, im Rentenalter haben sie als Paar ca. 306 EUR mehr Rente für die Kindererziehung. Bei Scheidung wird geteilt.

Es stellt sich also weniger wegen dem höheren Renteneinkommen als Paar im Alter, sondern mehr wegen Wartezeit* und Rentenansprüchen die Frage, was wäre sinnvoll.

Wartezeit: Man benötigt 35 Jahre um mit 63 mit Abschlag und 45 Jahre um ohne Abschlag in Rente gehen zu können. Für Erwerbsminderungsrente sind Pflichtbeiträge in den letzten Jahren wichtig.

Mein Tipp: erstmal ausführlich beraten lassen und mit einem Berater die Vordrucke ausfüllen. Sie können die Kindererziehungszeiten bis zum Rentenbeginn einreichen, es besteht also keine Eile.

Es sollen (dürfen) nicht die Angaben gemacht werden die zu dem gewünschten Ergebnis führen, sondern die die der Wahrheit entsprechen. Kein seriöser Berater wird zu einem solchen Vorgehen raten, oder Berechnungen anstellen die erkennbar ausschließlich vor diesem Hintergrund erfragt werden. Darauf dass vorsätzlich falsche Angaben auch strafrechtlich relevant sind braucht wohl kaum hingewiesen werden (ich tu's vorsichtshalber trotzdem). Bei klassischen Ehepaaren wird immer genau geprüft wenn überwiegende Erziehung durch den Ehemann behauptet wird, sprich entsprechende Nachweise werden angefordert. Warum sollte dass in dieser Konstellation plötzlich anders sein?
Schadeam 28.04.2021 | 11:45
.....herrlich über was man sich streiten kann. Natürlich werden Angaben zur überwiegenden Erziehung auf Plausibilität geprüft. Wenn eine Mutter Hausfrau war und die andere voll berufstätig, kann mir die berufstätige Mutter kaum erläutern dass sie die Kinder überwiegend erzogen hat,.....grins Hier war die eine Mutter bislang Studentin - was die andere gemacht hat ist offen; bei Studenten gibt es immer "Interprtationsspielräume"......und Freiräume für Kindererziehung..... Theorie und Praxis sind oftmals unterschiedlich.
Nurmalso am 28.04.2021 | 11:50
Ich stimme Valzuun zu 100% zu!
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