Hallo Chiara,
idealerweise sollten diese Zeiten dem Elternteil zugewiesen werden, der während der Kindererziehungszeit weniger Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat. Wenn Sie sich die Kindererziehung gleichermaßen geteilt haben und dementsprechend beispielsweise beide die Arbeitszeit reduziert haben, dann ist es sicherlich sinnvoll, sich die Kindererziehungszeit zu teilen.
Grundsätzlich stellt es also kein Problem dar, sich die Kindererziehungszeiten für die Versicherungszeiten zu teilen.
Die Anträge für die Zuweisung der Kindererziehungszeiten können Sie gemeinsam mit Ihrer Frau und einem Berater der Deutschen Rentenversicherung aufnehmen. Dies geht zur Zeit auch telefonisch.
Nocmal zusammengefasst:
Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten können für denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden. Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch beide Elternteile werden die Erziehungszeiten grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzieht.
Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils objektiv nicht feststellen, sind die Erziehungszeiten der Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen dem Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 Bürgerliches Gesetzbuch, oder wenn es einen solchen nicht gibt, dem Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat, zuzuordnen.
Die Eltern können durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung (Vordruck V0820) aber auch bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeiten zuzuordnen sind. Die Erklärung ist grundsätzlich für künftige Kalendermonate abzugeben.
Bei dieser Expertenantwort stellen sich mir die Nackenhaare auf! Natürlich stellt es ein Problem dar, die Zeiten einfach nach Wunsch und Günstigkeit zu teilen! Das Gesetz ist da eindeutig! Die Zeiten kriegt grundsätzlich die Mutter (hier die leibliche Mutter) es sei denn es wurde rechtzeitig eine übereinstimmende Erklärung abgegeben oder der andere Elternteil hat die überwiegende Erziehung geleistet!
Hallo,
natürlich haben Sie in der Theorie recht, dass vom Gesetzgeber keine Aufteilung nach Wunsch (außer der gemeinsamen Erklärung V0820 für die Zukunft) vorgesehen ist und bei keiner überwiegenden Erziehung die leibliche Mutter die Kinder bekommt.
In der Praxis aber würden Chiara und Ihre Frau sicher nicht im V0800 angeben "keine überwiegende Erziehung von einem Elternteil".
Stattdessen würden sie sich beraten lassen zu Auswirkungen auf die jeweiligen Rentenansprüche (Wartezeit, Rentenansprüche etc) und dann angeben für den Zeitraum überwiegend Chiara, für den Zeitraum überwiegend ihre Frau.
Die Rentenversicherung wird diese Angaben dann sicherlich nicht überprüfen sondern so annehmen wie angegeben.
Im Übrigen wird auch bei heterosexualen Paaren gerne ausgelotet wie es am besten für die Rente ist und dann dementsprechend angegeben.
@Chiara: Sie merken durch die Antworten sicher das es kompliziert ist. Wenn Sie und Ihre Frau bereits vor der Geburt des 1 Kindes in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, jetzt ggfs. in einer Ehe (für die Rentenversicherung ist beides gleichwertig) dann könnte man sagen , dass egal ob Sie Chiara oder Ihre Frau oder jeder von Ihnen teilweise die Kinder bekommt, im Rentenalter haben sie als Paar ca. 306 EUR mehr Rente für die Kindererziehung. Bei Scheidung wird geteilt.
Es stellt sich also weniger wegen dem höheren Renteneinkommen als Paar im Alter, sondern mehr wegen Wartezeit* und Rentenansprüchen die Frage, was wäre sinnvoll.
Wartezeit: Man benötigt 35 Jahre um mit 63 mit Abschlag und 45 Jahre um ohne Abschlag in Rente gehen zu können. Für Erwerbsminderungsrente sind Pflichtbeiträge in den letzten Jahren wichtig.
Mein Tipp: erstmal ausführlich beraten lassen und mit einem Berater die Vordrucke ausfüllen. Sie können die Kindererziehungszeiten bis zum Rentenbeginn einreichen, es besteht also keine Eile.
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