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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten alleinerziehender Papa

von Elefanto01.12.2023 | 16:55
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1 Antworten
Zu meiner Ausgangssituation: Mein Sohn ist 7 Jahre alt und lebt seit Oktober 2021 (da war er 5 Jahre alt) komplett bei mir. Ich bin also seit Oktober 2021 Alleinerziehender Papa. 2016 wurde er geboren und ich meine mich dunkel erinnern zu können das wir (meine ex und ich) kurz nach der Geburt irgendeinen Rentenantrag wegen Kindererziehungszeiten ausgefüllt und unterschrieben haben das das auf sie läuft, ganz sicher bin ich mir da aber nicht mehr. Sie hatte glaube ich 1 Jahr Elternzeit und hat nach dem Jahr ihre Ausbildung dann Vollzeit fortgeführt. Ich ging in der ganzen Zeit 3x die Woche für 3 Stunden pro Tag arbeiten. So konnte ich auch viel Zeit mit meinem Sohn verbringen. Jedenfalls Erfolge Oktober 2019 dann die Trennung (wir sind und waren nie verheiratet). Der Gerichtsprozess zog sich und letztendlich war bzw bin ich dann seit Oktober 2021 alleinerziehend. In der Zeit des Gerichtsprozesses (Ende 2019 bis Ende 2021) führten wir FAST eine Art Wechselmodel (Wechselmodel = Kind 7 Tage Papa, dann 7 Tage Mama). Ich muss aber ehrlich sein, es war kein richtiges Wechselmodel was wir während des Gerichtsprozesses führten, es fehlten nur noch 1 oder 2 Tage, dann wäre es ein Wechselmodel gewesen, dass konnte ich aber damals leider nicht durchsetzen. Was ich mich nun ernsthaft frage ist: Wie verhält es sich nun mit den Kindererziehungszeiten und auch mit den Berücksichtigungszeiten? Ich habe mich schon versucht ein wenig schlau zu lesen. Aber ich bin leider absoluter Laie auf dem Gebiet und kenne mich null aus. Bekomme ICH die Kindererziehungszeiten angerechnet? Falls ja, muss ich diese wahrscheinlich extra beantragen? Und wenn ja, bis wann? Kann ich mir damit Zeit lassen oder muss ich das machen bevor mein Sohn 10 Jahre alt wird? Sollte ich mich bei der Rentenversicherung melden und denen vielleicht überhaupt erstmal mitteilen das ich alleinerziehend bin? Was ich schon weiß ist, dass die Berücksichtigungszeiten nur demjenigen anerkannt werden dem auch die Kindererziehungszeiten anerkannt wurden? Wenn ich ehrlich bin, bin ich etwas überfordert mit dem ganzen Thema und weiß jetzt gar nicht wie ich am besten vorgehen soll und ob MIR überhaupt Kindererziehungszeiten zustehen? Ich hoffe ihr könnt hier etwas Licht ins Dunkel bringen. Es würde mir jedenfalls helfen und ich bin für jeden Tipp dankbar :-)

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.12.2023 | 17:54

Hallo Elefanto,

 

als leiblicher Vater können Sie dem Grunde nach Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet bekommen. Nachdem Sie nicht verheiratet waren, könnte es sein, dass sie in der Geburtsurkunde nicht aufgeführt sind. Diese dient im Regelfall als Nachweis. Ggf. wäre im Nachgang die Vaterschaft formal festzustellen und in das Geburtenregister einzutragen.    

 

Eine Kindererziehungszeit ist bei Alleinerziehenden dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind - ohne Mitwirkung des anderen Elternteils - erzogen hat bzw. erzieht und in dessen Haushalt das Kind lebt. Dies gilt auch, wenn das alleinige Sorgerecht nicht übertragen wurde und unabhängig davon, ob dem anderen Elternteil ein regelmäßiges Besuchsrecht eingeräumt wurde. Das dürfte bei Ihnen nach Abschluss der gerichtlichen Klärung "amtlich" sein.  Im Übrigen kann dies durch eine gemeinsame Meldeadresse nachgewiesen werden. 

 

Damit würden Ihnen aber lediglich Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt werden können, da die unmittelbar rentensteigernd wirkenden Kindererziehungszeiten nur bis zum 3. Lebensjahr angerechnet werden.

Sofern die objektive zeitliche Verteilung der Kindererziehung nach Beendigung der Elternzeit überwiegend durch Sie erfolgt ist, kommt auch eine Anerkennung der Kindererziehungszeit für den entsprechenden Zeitraum in Frage.

 

Für den Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten gibt es keine Antragsfrist. Sie tragen aber als Antragsteller grundsätzlich die Beweislast was insbesondere bei Beanspruchung der Kindererziehungszeit durch beide Elternteile schwierig werden kann und sicherlich besser gelingen kann, wenn der entsprechende Zeitraum nicht zu lange in der Vergangenheit liegt.

 

Daher wäre eine zeitnahe Antragstellung anzuraten. Dass die 10 Jahre, bis zu der Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt werden können, noch nicht abgelaufen sind, spielt keine Rolle.  

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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