Hallo Elefanto,
als leiblicher Vater können Sie dem Grunde nach Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet bekommen. Nachdem Sie nicht verheiratet waren, könnte es sein, dass sie in der Geburtsurkunde nicht aufgeführt sind. Diese dient im Regelfall als Nachweis. Ggf. wäre im Nachgang die Vaterschaft formal festzustellen und in das Geburtenregister einzutragen.
Eine Kindererziehungszeit ist bei Alleinerziehenden dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind - ohne Mitwirkung des anderen Elternteils - erzogen hat bzw. erzieht und in dessen Haushalt das Kind lebt. Dies gilt auch, wenn das alleinige Sorgerecht nicht übertragen wurde und unabhängig davon, ob dem anderen Elternteil ein regelmäßiges Besuchsrecht eingeräumt wurde. Das dürfte bei Ihnen nach Abschluss der gerichtlichen Klärung "amtlich" sein. Im Übrigen kann dies durch eine gemeinsame Meldeadresse nachgewiesen werden.
Damit würden Ihnen aber lediglich Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt werden können, da die unmittelbar rentensteigernd wirkenden Kindererziehungszeiten nur bis zum 3. Lebensjahr angerechnet werden.
Sofern die objektive zeitliche Verteilung der Kindererziehung nach Beendigung der Elternzeit überwiegend durch Sie erfolgt ist, kommt auch eine Anerkennung der Kindererziehungszeit für den entsprechenden Zeitraum in Frage.
Für den Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten gibt es keine Antragsfrist. Sie tragen aber als Antragsteller grundsätzlich die Beweislast was insbesondere bei Beanspruchung der Kindererziehungszeit durch beide Elternteile schwierig werden kann und sicherlich besser gelingen kann, wenn der entsprechende Zeitraum nicht zu lange in der Vergangenheit liegt.
Daher wäre eine zeitnahe Antragstellung anzuraten. Dass die 10 Jahre, bis zu der Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt werden können, noch nicht abgelaufen sind, spielt keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
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