Hallo C. D.,
Userin 'Tina' hat Recht. Wird allerdings Ihr Pflegeverhältnis später in eine auf Dauer angelegte Vollzeitpflege erweitert, so kann ab dem Zeitpunkt dieser Änderung (also nicht rückwirkend) bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen vom Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Sinne der Rentenversicherung ausgegangen werden.