Hallo XXX,
Kindererziehungszeiten können neben den leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern geltend machen.
Pflegeeltern können auch Personen sein, die mit dem Kind verwandt oder verschwägert sind (zum Beispiel Großeltern, Geschwister, Tanten).
Ein Pflegekindschaftsverhältnis unter Verwandten liegt nur dann vor, wenn das Kind aus dem Haushalt der Eltern (in diesem Fall des Vaters) ausgeschieden, in den Haushalt der Pflegeeltern eingegliedert ist und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind nicht mehr besteht.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn Verwandte das Kind berufstätiger Eltern betreuen.
Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt bei Ihnen somit nicht vor, so dass die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für das Enkelkind nicht möglich ist.