In Reichel-Albert (
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-522/… hat der EuGH in Randnummer 32 entschieden, dass für Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (KEZ/KiBZ) derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der zum Zeitpunkt der Kindesgeburt für die betreffende Erziehungsperson sozialrechtlich zuständig war. Möglicherweise war dies im Jahre 1997 Deutschland, was es zunächst abzuklären gilt. War dies dagegen Österreich, kann Österreich verpflichtet sein, auch die in Deutschland zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung insgesamt anzuerkennen, falls die Kindesmutter in Deutschland weder erwerbstätig war noch Erwerbsersatzeinkommen währenddessen bezogen hat. Jedoch sind zeitgleiche Pflichtversicherungszeiten grundsätzlich auszuschließen.
Sodann ist für die beiden jüngsten EuGH-Urteile zu KEZ/KiBZ im EU-Ausland (
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-576/… und
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-283/… kennzeichnend, dass beide Kindesmütter jeweils im Erziehungsstaat weder gearbeitet noch Beiträge zur dortigen RV gezahlt hatten. Dies scheint für die in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung nicht der Fall zu sein. Dennoch könnte Österreich gerade deshalb verpflichtet sein, diese Zeiten anzuerkennen, weil dort seitens der Kindesmutter gearbeitet wurde.