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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten Ausland

von Marcel23.01.2024 | 11:15
293 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Frau hat bis 2001 in Österreich gewohnt und gearbeitet. Ihr Sohn ist 1997 geboren. Im Juni 2002 ist sie wieder nach Deutschland gezogen. Wir hatten dann 2002 geheiratet. 2006 erkrankte sie an Krebs und hat Rente erhalten. 2017 sie leider verstorben. Bei der Durchsicht meine Rentenpapiere Witwenrente sind aber für den Sohn lediglich 13 Monate an Kindererziehungszeiten berücksichtigt von der deutschen Rentenversicherung. Sollten das nicht 36 Monate sein ? Der EuGH hat doch 2022 geurteilt das Kindererziehung im Ausland voll angerechnet werden müssen. Wenn das so ist, muss die Rentenversicherung dann die Witwenrente rückwirkend neu berechnen? Meine Frau war immer allein erziehend und hat auch nie Unterhalt vom Vater bezogen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marcel,

ich empfehle Ihnen, sich direkt an Ihren für Ihre Witwerrente zuständigen Rentenversicherungsträger mit der Bitte um Prüfung der Anrechnung dieser Zeiten zu wenden. Es wird dann vom deutschen Rentenversicherungsträger ein Verfahren beim Rentenversicherungsträger in Österreich angestoßen in dem geprüft wird, ob Sie von dort eine zusätzliche Rente aufgrund der Zeiten in Österreich erhalten können. Sollten nur sehr wenige Zeiten in Österreich zusammenkommen, die nicht für einen dortigen Rentenanspruch ausreichen, könnte die Kleinstrentenregelung für Ihre deutsche Rente greifen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Schadeam 23.01.2024 | 11:41
Als rentensteigernde Kinderzeit zählen die ersten 36 Monate solange Mutter und Kind in dieser Zeit auch in D gelebt haben. Nach Ihrer Beschreibung lebten die beiden damals ganz oder zeitweise in Österreich, damit sollte in erster Linie die österreichische PVA Kindererziehung in Österreich honorieren. EuGH hin oder her, mehr kann hier ohne Einzelfall Kenntnis nicht gesagt werden.
Mondkindam 23.01.2024 | 15:06
Nachdem Ihre Frau in Österreich gearbeitet hat sind die Erziehungszeiten in Österreich zu berücksichtigen. Das EuGH-Urteil würde bei Ihrer Frau nur zutreffen wenn sie in Deutschland gearbeitet hätte, danach die Kinder in Österreich erzogen hätte ohne dort zu arbeiten und danach wieder in Deutschland gearbeitet hätte.
Marcelam 23.01.2024 | 17:46
Zitat von Mondkind anzeigen
Österreich erkennt 48 Monate als Kindererziehungszeiten an ! Warum dann nochmal 13 Monate in Deutschland? Ich habe die PSV in Österreich angeschrieben und einen Verlauf angefordert. Hier kann etwas nicht stimmen. Ich hatte aus Österreich zur Witwenrente damals auch keinen Verlauf erhalten, lediglich den Bescheid über die Höhe der Witwenrente. Trotzdem danke. Nach Erhalt des Kontoauszuges der Pensionskasse werde ich schlauer sein und mich mit der deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen.
Thomasam 10.05.2024 | 10:04
In Reichel-Albert (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-522/… hat der EuGH in Randnummer 32 entschieden, dass für Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (KEZ/KiBZ) derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der zum Zeitpunkt der Kindesgeburt für die betreffende Erziehungsperson sozialrechtlich zuständig war. Möglicherweise war dies im Jahre 1997 Deutschland, was es zunächst abzuklären gilt. War dies dagegen Österreich, kann Österreich verpflichtet sein, auch die in Deutschland zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung insgesamt anzuerkennen, falls die Kindesmutter in Deutschland weder erwerbstätig war noch Erwerbsersatzeinkommen währenddessen bezogen hat. Jedoch sind zeitgleiche Pflichtversicherungszeiten grundsätzlich auszuschließen. Sodann ist für die beiden jüngsten EuGH-Urteile zu KEZ/KiBZ im EU-Ausland (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-576/… und https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-283/… kennzeichnend, dass beide Kindesmütter jeweils im Erziehungsstaat weder gearbeitet noch Beiträge zur dortigen RV gezahlt hatten. Dies scheint für die in Österreich zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung nicht der Fall zu sein. Dennoch könnte Österreich gerade deshalb verpflichtet sein, diese Zeiten anzuerkennen, weil dort seitens der Kindesmutter gearbeitet wurde.
Deutsche Rentenversicherung
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