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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten bei Auslandsverwendung des Ehemannes

von D. Schu.07.10.2014 | 20:18
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Ich bin 1993 als deutscher Beamter an eine deutsche Botschaft abgeordnet worden. Unser 1. Kind war 2 Jahre, als wir umzogen, das 2. Kind lebte 2 Jahr im Ausland, der jüngste nur 2 Monate, 1998 sind wir wieder nach DEU gezogen. Meine Frau hat als Ehefrau eines Diplomaten nicht erwerbstätig arbeiten dürfen. Wir wohnten bis 2008 in DEU und dann wurde ich erneut ins Ausland an die Botschaft versetzt. Werden die Kindererziehungszeiten anerkannt? Danke für die Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von „Batrix“ kann zugestimmt werden, da es sich beim Ehemann um eine

„Quasi-Entsendung“ handelt.

Quasi-Entsandte sind z.B. Personen, die aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem vergleichbaren Dienstverhältnis, das in einer im Inland ausgeübten Beschäftigung nach

§ 5 Abs. 1 SGB 6 versicherungsfrei ist (Beamte) und im Rahmen der Entsendungsrichtlinien des Bundes oder eines Landes zu einer Beschäftigung im Ausland beurlaubt werden, ohne dass während der Zeit der Beurlaubung die Voraussetzungen des § 4 SGB 4 (Ausstrahlung) vorliegen.

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4 Antworten

W*lfgangam 07.10.2014 | 21:47
Hallo D. Schu., grundsätzlich werden nur die im Inland zurückgelegten Erziehungszeiten in der DRV berücksichtigt. Insofern wird bei Ihrer Ehefrau Kind 1 als Pflichtbeitragszeit von 1991 - 1993 angerechnet (abzüglich der 2 Monate im Ausland) und dann wieder die 'Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung' von 1998 bis 2001. Für Kind 2 wird wohl nur 1 Beitragszeit für Kindererziehung in D übrig bleiben und die (wertlosen) Berücksichtigungszeiten bis 2008. Da Sie als 'nur' abgeordneter Beamter nicht mit der DRV 'verbunden' sind, gilt hier keine Auslandsabordnung, die die Kindererziehung bei sozialversicherungspflichtig abgeordneten Beschäftigten zugunsten des Ehegatten/Mutter der Kinder in deren dtsch. Rentenkonto 'fiktiv' einrechnet – nur die tatsächlichen Erziehungszeiten in D zählen. Sie können das im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bei der DRV feststellen lassen. Entweder Termin/Antrag in einer örtlichen Beratungsstelle (ginge natürlich auch in der dtsch. Botschaft im Ausland - lassen Sie die mal mit dieser Materie so richtig ins Schwitzen kommen ;-)) ...besser nicht, Vordrucke (V100, V410, V800) dazu finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… oder auch Kontakt mit der letzten Wohnsitzbehörde in D suchen, die helfen Ihnen weiter. Ansonsten abwarten, bis Sie wieder in D sind und dann die Sache anschieben. Gruß w.
Batrixam 08.10.2014 | 08:58
Die Zeit der Kindererziehung im Ausland kann auch berücksichtigt werden, wenn der Ehegatte als Beamter ins Ausland abgeordnet/versetzt wird, wenn die Versorgungsanwartschaften beim deutschen Dienstherren weiter bestehen und die Erziehende im Ausland keine Rentenbeiträge gezahlt hat bzw. im Ausland keine Beschäftigung ausüben durfte!
D. Sch.am 08.10.2014 | 13:30
Danke für die Antwort, hier noch eine Klarstellung. Ich bin nicht beurlaubt worden, sondern bin von meinem Dienstherrn "nur" aus Deutschland nach Belgien abgeordnet worden. Dienstrechtlich bin ich deutscher Beamter geblieben, Besoldung erfolgte nach den gleichen Regeln wie im Inland. Damit bin ich nicht nur "Quasi-Entsandter". Ändert sich dadurch etwas?
W*lfgangam 08.10.2014 | 21:25
Quasi-Entsendung - muss ich mir merken. Vielleicht bekomme ich in den verbleibenden Jahren ja auch mal so einen Fall auf den Tisch ;-) Dank an Batrix und Experte/in für die Richtigstellung. Gruß w.
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