Ihre Eltern wurden bereits im Jahr 1997 geschieden. Üblicherweise wird im Rahmen dieses Ehescheidungsverfahrens bereits eine Entscheidung zur Übertragung von Rentenanwartschaften, dem sogenannten Versorgungsausgleich getroffen. Da die Kindererziehungszeiten bereits vollständig vor dem Scheidungstermin liegen, wurde bestimmt bereits über die Anrechnung dieser Zeiten entschieden. Sie können den Sachverhalt anhand des erteilten Feststellungsbescheides im Scheidungsverfahren und dem Scheidungsurteil des Familiengerichtes nachvollziehen.
Seit 01.07.2014 werden Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 besser bewertet. Sollte eine der Scheidungsparteien der Ansicht sein, dass beim Versorgungsausgleich nicht gerecht geteilt wurde, kann die Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht beantragt werden. Das Familiengericht wird dann erneut entsprechende Auskünfte von den Versorgungssystemen anfordern und die Entscheidung überprüfen. Eine Auskunftspflicht Ihrer Mutter gegen den geschiedenen Ehemann besteht nicht. Sollten noch offene Fragen bestehen, empfehlen wir Ihrer Mutter ein Beratungsgespräch bei der Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung.