Guten Morgen Prasdorf,
die Kindererziehungszeiten (2 1/2 Jahre ab Geburt) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) können nur dann bei Ihnen berücksichtigt werden, wenn Sie die Kinder überwiegend erzogen haben. Dies müssten Sie uns nachweisen. Wenn dies nicht der Fall ist oder Sie und Ihre geschiedene Ehefrau haben im gleichen zeitlichen Umfang erzogen, gibt es leider keine Möglichkeit, dass Ihnen die Zeiten gutgeschrieben werden.