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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten falsch bei teilweiser EU-Rente berechnet

von Maria03.03.2023 | 16:29
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe seit 2006 eine teilweise EU-Rente (halbe Rente). Seitdem durfte ich nur bis zu einer bestimmten Höhe hinzuverdienen. Die Zurechnungszeit wurde nur bis zum 60. Lebensjahr berücksichtigt. Da mein Arbeitgeber und ich noch seitdem fast ununterbrochen Beiträge eingezahlt haben, müssten diese doch bei einer Folgerente berücksichtigt werden. Allein schon deshalb, weil mir seit 2006 insgesamt 10,8 % bei jedem Entgeltpunkt in Abzug gebracht wurden, auch bei der Mütterrente und dem Versorgungsausgleich. Somit war der frühestmögliche Rentenbeginn (Schwerbehindertenrente) für mich der 01.10.2022. Zuvor wurde allerdings eine rückwirkende Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ab 2018 vorgenommen, die allerdings weder eine Rückzahlung, noch eine Nachzahlung ergeben hat. Diese teilweise EU-Rente wurde in all den Jahren niemals erhöht (außer der jährlichen Erhöhung zum 01.07. die alle Rentner erhalten) und reichte nicht einmal, um die Miete davon zu begleichen. Ich war somit gezwungen weiter zu arbeiten und dafür bekomme ich jetzt keine Entgeltpunkte mehr angerechnet? Das darf doch nicht sein, zumal mein Hinzuverdienst begrenzt wurde und 10,8 % seit Beginn abgezogen wurden. In dem Bescheid zur Altersrente für Schwerbehinderte wurde mir mitgeteilt, dass damit die teilweise EU-Rente entfällt. Es ist für mich nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wie sich die Schwerbehindertenrente berechnet. Allerdings stellte sich im folgenden Bescheid dabei heraus, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung im EU-Rentenbescheid nur mit 0,5 anstatt mit 1,5 Entgeltpunkten berücksichtigt wurde. Wahrscheinlich bleibt mir neben Widerspruch nur noch die Klage, um diese zu wenig berechneten Entgeltpunkte nachgezahlt zu bekommen. Und wie verhält es sich mit dem § 307 i SGB VI, dem Zuschlag in Höhe von 7,5 % bzw. 4,5 %, welcher erst ab 01.07.2024 gezahlt wird? Dieser müsste mir m. E. auch zustehen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Maria,

wenn sie nach Beginn Ihrer teilweisen EM-Rente Beiträge gezahlt haben, werden diese bei einer Folgerente natürlich in der Berechnung berücksichtigt. Allerdings bleiben die in der teilweisen EM-Rente enthaltenen Abschläge erhalten, aber natürlich nur für diesen Teil der Rente, der vorzeitig in Anspruch genommen wurde. Die andere Hälfte sowie die neu dazu gekommenen Ansprüche erhalten dann den evtl. Abschlag der Folgerente bzw. keinen Abschlag, wenn Sie die Folgerente zum abschlagsfreien Zeitpunkt beantragt haben.

Um evtl. die Berechnung der Schwerbehindertenrente nachzuvollziehen können Sie bei Ihrem Rententräger die ergänzenden Anlagen nachfordern. Dort ist die vollständige Rentenberechnung enthalten.

Den Zuschlag nach § 307 i SGV VI werden Sie natürlich ab 01.07.2024 zur Schwerbehindertenrente erhalten.

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2 Antworten

W°lfgangam 03.03.2023 | 18:16
Hallo Maria, fangen wir damit mal an: "Und wie verhält es sich mit dem § 307 i SGB VI, dem Zuschlag in Höhe von 7,5 % bzw. 4,5 %, welcher erst ab 01.07.2024 gezahlt wird? Dieser müsste mir m. E. auch zustehen." In meiner Welt ist noch 2023 ...wenn in Ihrer 2024-07-01 schon vorbei, sollten Sie sich in der Parallelwelt wegen diesem Zuschlag erkundigen ;-) > "Es ist für mich nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wie sich die Schwerbehindertenrente berechnet." Rentenbescheid mit kompletten Berechnungsanlagen/die zusätzlich 'Punktberechnung' anfordern, dann wird es ersichtlich. > "Entgeltpunkten für Kindererziehung im EU-Rentenbescheid nur mit 0,5 anstatt mit 1,5 Entgeltpunkten berücksichtigt wurde. Wahrscheinlich bleibt mir neben Widerspruch nur noch die Klage, um diese zu wenig berechneten Entgeltpunkte nachgezahlt zu bekommen." Hmm ...galt zum Zeitpunkt der EU-Rente vielleicht noch ein anderes Rentenrecht?! ...stand im Rentenbescheid gar noch DM oder Reichsmark drin? ...wollen Sie ihre Rente gar noch in Taler ausgezahlt haben <- wäre doof, da gab es noch keine dtsch. RV :-) Da sind noch ein paar mehr historische Fehlgedanken zu Ihrer Rentenberechnung/Anfrage drin ...warten Sie einfach ab, übers WE wird Ihnen das von weiteren Usern auf den Cent/§§-genau aufgeschlüsselt, was lfd. 'Rente von gestern' in neue Rente/heute bedeutet. Gruß w.
KSCam 03.03.2023 | 19:09
Auch ich rate Ihnen sich die Berechnungsanlagen Ihrer Rente zusenden zu lassen. Daraus sehen Sie dann genau wie die Rente berechnet wurde und welche Zeit welche Punkte bekommen hat. Und im übrigen bin ich bei @w*lfgang, Sie bringen soviel durcheinander, bzw. mischen lustig das damalige mit dem heutigen Recht......2006 gab es für vor 1992 geborene Kinder nur 1 Jahr Kindererziehungszeiten (also 1 Entgeltpunkt), warum schreiben Sie von 0,5? Erst 2014 und 2019 wurde das geändert.....im heutigen neuen Bescheid ist das garantiert richtig verschlüsselt.... Die "Krönung" ist natürlich dass Sie in Ihrer Klagelitanei auch schon die zum Juli 2024 kommende Erhöhung aufführen - das entlarvt Sie schon irgendwie als "Jammerdeutsche". Man kann der DRV vieles vorwerfen, aber sicher nicht, dass im jetzigen Bescheid noch nichts davon steht was in 16 Monaten passieren wird. Darüber können Sie sich zu gegebener Zeit wieder aufregen, also im Juli 2024. Trotzdem ein schönes WE
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