Guten Morgen Maria,
wenn sie nach Beginn Ihrer teilweisen EM-Rente Beiträge gezahlt haben, werden diese bei einer Folgerente natürlich in der Berechnung berücksichtigt. Allerdings bleiben die in der teilweisen EM-Rente enthaltenen Abschläge erhalten, aber natürlich nur für diesen Teil der Rente, der vorzeitig in Anspruch genommen wurde. Die andere Hälfte sowie die neu dazu gekommenen Ansprüche erhalten dann den evtl. Abschlag der Folgerente bzw. keinen Abschlag, wenn Sie die Folgerente zum abschlagsfreien Zeitpunkt beantragt haben.
Um evtl. die Berechnung der Schwerbehindertenrente nachzuvollziehen können Sie bei Ihrem Rententräger die ergänzenden Anlagen nachfordern. Dort ist die vollständige Rentenberechnung enthalten.
Den Zuschlag nach § 307 i SGV VI werden Sie natürlich ab 01.07.2024 zur Schwerbehindertenrente erhalten.
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