Auch eine landwirtschaftliche Unternehmerin, die in der SVLFG pflichtversichert ist, kann die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, sofern diese nicht bereits in einem anderen System anerkannt wurden.
Anders ist es bei den Kinderberücksichtigungszeiten, die auch über die Kindererziehungszeiten hinaus bis zur Vollendung des 10. Lebensjahrs eines Kindes angerechnet werden können. Die Kinderberücksichtigungszeiten können bei einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur angerechnet werden, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
Das heißt im Umkehrschluss: Solange Sie die selbständige Tätigkeit nur geringfügig ausüben (derzeit monatlich 556,00 EUR), ist eine Anrechnung der Berücksichtigungszeiten möglich.
Es ist sinnvoll, diese Zeiten in einer Kontenklärung geltend zu machen.