Guten Tag,
für die Erziehung von Kindern im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung angerechnet.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen bzw. gestanden haben.
Wenn Sie Ihre Kinder in einem Mitgliedsstaat der EU erzogen haben, gelten aufgrund der Rechtsprechung des EuGH weitere Ausnahmen. Demnach können Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedsstaat angerechnet werden, wenn für die erziehende Person vor und nach der Erziehung der Kinder jeweils mindestens ein Pflichtbeitrag zur Deutschen Rentenversicherung anzurechnen ist und ausschließlich in Deutschland anrechenbare Versicherungszeiten erworben wurden. Ferner kommt auch eine Anrechnung in Betracht, wenn der Mitgliedsstaat, in dem die Kinder erzogen wurden, seinerseits keine Erziehungszeiten berücksichtigt und vor, während oder nach der Erziehungszeit deutsche Versicherungszeiten anzurechnen sind.
Ob für Sie eine der genannten Möglichkeiten in Betracht kommt, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Sie sollten daher beim Rentenversicherungsträger schriftlich nachfragen und um Entscheidung bitten.
Wir wünschen Ihnen noch einen schönen Tag!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Guten Tag,
für die Erziehung von Kindern im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung angerechnet.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen bzw. gestanden haben.
Wenn Sie Ihre Kinder in einem Mitgliedsstaat der EU erzogen haben, gelten aufgrund der Rechtsprechung des EuGH weitere Ausnahmen. Demnach können Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedsstaat angerechnet werden, wenn für die erziehende Person vor und nach der Erziehung der Kinder jeweils mindestens ein Pflichtbeitrag zur Deutschen Rentenversicherung anzurechnen ist und ausschließlich in Deutschland anrechenbare Versicherungszeiten erworben wurden. Ferner kommt auch eine Anrechnung in Betracht, wenn der Mitgliedsstaat, in dem die Kinder erzogen wurden, seinerseits keine Erziehungszeiten berücksichtigt und vor, während oder nach der Erziehungszeit deutsche Versicherungszeiten anzurechnen sind.
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