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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten in einem anderen EU-Land

von Rosa12.08.2025 | 12:28
717 Ansichten
5 Antworten
Guten Tag, Meine Schulzeiten sind in Deutschland anerkannt worden und ich habe im Jahr 1980 in Deutschland gearbeitet und bekomme eine Rente aus Deutschland. Nach meiner Rückkehr nach Italien habe ich dort in den 80er Jahren zwei Kinder erzogen. In Italien gibt es keine Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Kann ich diese Zeit in Deutschland beantragen nach der Entscheidung des EuGH? Mit freundlichen Grüßen Rosa

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.08.2025 | 13:38

Guten Tag,

 

für die Erziehung von Kindern im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung angerechnet. 

 

Ausgenommen hiervon sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen bzw. gestanden haben. 

 

Wenn Sie Ihre Kinder in einem Mitgliedsstaat der EU erzogen haben, gelten aufgrund der Rechtsprechung des EuGH weitere Ausnahmen. Demnach können Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedsstaat angerechnet werden, wenn für die erziehende Person vor und nach der Erziehung der Kinder jeweils mindestens ein Pflichtbeitrag zur Deutschen Rentenversicherung anzurechnen ist und ausschließlich in Deutschland anrechenbare Versicherungszeiten erworben wurden. Ferner kommt auch eine Anrechnung in Betracht, wenn der Mitgliedsstaat, in dem die Kinder erzogen wurden, seinerseits keine Erziehungszeiten berücksichtigt und vor, während oder nach der Erziehungszeit deutsche Versicherungszeiten anzurechnen sind.

 

Ob für Sie eine der genannten Möglichkeiten in Betracht kommt, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Sie sollten daher beim Rentenversicherungsträger schriftlich nachfragen und um Entscheidung bitten.

 

Wir wünschen Ihnen noch einen schönen Tag!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

KEZam 12.08.2025 | 12:52
Sie können es versuchen. Da aber der erforderliche Bezug zu der nur vorübergehend in Deutschland ausgeübten Beschäftigung fehlt, wird keine Anerkennung der Zeiten möglich sein.
Schadeam 12.08.2025 | 13:10
Wann wurde denn das erste Kind geboren? Meins Wissens spricht das EuGH Urteil von Fällen, die bis zur Schutzfrist in D gearbeitet haben (also bis kurz vor der Entbindung) und dann ins Ausland ggangen sind und dort nie versichert waren. Wenn Sie aber 1980 in D aufghört haben und das Kind beispielsweise erst 1982 oder 1985 bekommen haben, fällt das nicht unter dieses Urteil. Dann wäre die Entschädigung für Kinder in der Rente Sache des italienischen Staates. Warum sollte das auch aus deutschen Renten- oder Steuergeldern bezahlt werden wenn eine Frau anderswo Kinder großzieht? Aber stellen Sie einfach den Antrag per Formular V0800, dann wird Ihre Rente überprüft.
Thomasam 27.11.2025 | 18:24
Experte/in schrieb

Guten Tag,

 

für die Erziehung von Kindern im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung angerechnet. 

 

Ausgenommen hiervon sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen bzw. gestanden haben. 

 

Wenn Sie Ihre Kinder in einem Mitgliedsstaat der EU erzogen haben, gelten aufgrund der Rechtsprechung des EuGH weitere Ausnahmen. Demnach können Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedsstaat angerechnet werden, wenn für die erziehende Person vor und nach der Erziehung der Kinder jeweils mindestens ein Pflichtbeitrag zur Deutschen Rentenversicherung anzurechnen ist und ausschließlich in Deutschland anrechenbare Versicherungszeiten erworben wurden. Ferner kommt auch eine Anrechnung in Betracht, wenn der Mitgliedsstaat, in dem die Kinder erzogen wurden, seinerseits keine Erziehungszeiten berücksichtigt und vor, während oder nach der Erziehungszeit deutsche Versicherungszeiten anzurechnen sind.

 

Ob für Sie eine der genannten Möglichkeiten in Betracht kommt, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Sie sollten daher beim Rentenversicherungsträger schriftlich nachfragen und um Entscheidung bitten.

 

Wir wünschen Ihnen noch einen schönen Tag!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Ihre Antwort scheint nicht vollständig mit der BSG-Rechtsprechung im Urteil vom 27.03.2025, B 5 R 16/23 R (https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/2025_0… im Einklang zu stehen. Dies betriftt ihre Aussagen "wenn für die erziehende Person vor und nach der Erziehung der Kinder jeweils mindestens ein Pflichtbeitrag zur Deutschen Rentenversicherung anzurechnen ist", "ausschließlich in Deutschland anrechenbare Versicherungszeiten erworben wurden" und "wenn der Mitgliedsstaat, in dem die Kinder erzogen wurden, seinerseits keine Erziehungszeiten berücksichtigt". Im Übrigen sind zu dieser Problematik zwei weitere Rechtssachen, C-142/25 und C-143/25, derzeit beim EuGH anhängig, die mehr Klarheit schaffen sollten.
Thomasam 18.05.2026 | 20:32
In den verbundenen Rechtssachen C-142/25 und C-143/25 zu zwei österreichischen Fällen von Kindererziehung im EU-Ausland, wird der EuGH voraussichtlich im Herbst ein Urteil erlassen. Der Generalanawalt hat am 23.04.2026 seine Schlussanträge (in englischer Sprache abrufbar unter https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2025/C-0142-25… hierzu bereits gestellt und einen Lösungsvorschlag unterbeitet, an den der EuGH allerdings nicht gebunden ist. Dieser Lösungsvorschlag sieht vor, dass unter Berücksichtigung der Freizügigkeit nur ein Mitgliedstaaten Erziehungszeiten - das jeweilige Kind und denselben Zeitraum betreffend - anzuerkennen hat. Es wird vorgeschlagen, dass dies der Mitgliedstaat ist, wo zuletzt vor Kindesgeburt Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Man sollte daher heute noch einen Überprüfungsantrag in Deutschland stellen.
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