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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten ohne eigene Rente

von Hermann Weimer23.07.2014 | 23:16
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Mutter ist 1931 geboren, war nie selbst versicherungspflichtig beschäftigt und bezieht seit Ende 1985 eine Witwenrente. Durch die neue Gesetzgebung zum 1.7.14 (sogenannte Mütterrente) haben wir jetzt einen Antrag auf eine eigene Rente für meine Mutter gestellt. Dies ist auch ohne Probleme möglich, da sie 2 Kinder (geboren 1957 und 1962) hat und sie Mindestbeiträge für ein Jahr nachzahlt. Somit kommt sie auf die erforderliche Zeit von 5 Jahren. Diese eigene Rente erhält sie jedoch erst zum Zeitpunkt 1.7.14. Ist auch eine rückwirkende Bewilligung und Nachzahlung der Rente möglich? Natürlich müssten dann entsprechen altem Recht 3 Jahre freiwillig nachgezahlt werden. Die Kindererziehungszeiten wurden von uns in der Vergangenheit nicht als relevant betrachtet (es hieß immer dazu seien 3 Kinder notwendig). Aus meiner Sicht hätte man diese eigene Rente schon vor Jahren bei entsprechender freiwilliger Zahlung für 3 Jahre erhalten können. Gibt es eine Möglichkeit, dieses "Versäumnis" nachträglich zu korrigieren ? Besten Dank für Ihre Antwort.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 ist leider nicht mehr möglich.

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6 Antworten

Nick L. Beckam 24.07.2014 | 06:45
Nein, das haben Sie m. E. "verpennt", wenn ich das so formulieren darf. Es hätte durchaus zu einem früheren Zeitraum eine Nachzahlung erfolgen können. Diese hätten Sie jedoch selbständig beantragen müssen. Die Beiträge gelten dann immer erst zu dem Zeitpunkt als gezahlt, wenn auch ein wirksamer Antrag zur Nachzahlung gestellt wird (und die Beiträge dann innerhalb einer angemessenen Frist eingehen). Wenn Sie den Rentenantrag erst "jetzt" gestellt haben, wird sich wohl kein nennenswert früherer Antrag ergeben, aus dem man auch eine Nachzahlungsberechtigung ableiten könnte. Auch laufende monatliche freiwillige Beiträge können Sie (bzw. Ihre Mutter) nicht rückwirkend zahlen. Auch hierfür sind Fristen verstrichen. Wenn Sie nun aufgrund des Rentenantrags ein Jahr Beiträge nachzahlen, kann die Rente m. E. erst im Folgemonat des Antrags - frühestens am 01.07. aufgrund der Gesetzesänderung - beginnen. Ihr "Versäumnis" können Sie also leider nicht mehr korrigieren, wie Sie es formuliert haben. Tut mir leid.
???am 24.07.2014 | 15:19
Sind Sie sich sicher, dass die Rente zum 01.07.14 beginnt? Dazu hätten Sie bzw. Ihre Mutter sich bis zum 31.03.14 bereit erklären müssen, für 2013 noch freiwillige Beiträge zu zahlen. Ansonsten wird der 12. Beitrag ja erst im Dezember '14 entrichtet, d.h. die Rente könnte erst ab 01.01.15 beginnen.
Hermann Weimeram 24.07.2014 | 15:29
Ja, da bin ich mir sicher. So ist auch die Auskunft der Rentenversicherung. Der Stichtag 31.3.14 würde nur bei "normalen" freiwilligen Beiträgen gelten, die aus anderen Gründen (z.B. Erfüllung sonstiger Wartezeiten) geleistet werden.
W*lfgangam 24.07.2014 | 20:17
Hallo ???, hier ist eine 'Sondernachzahlung' möglich, die mit Antragsdatum die fehlenden/freiwilligen Beiträge als sofort und wirksam entrichtet sieht. War 'früher' mal so (Zahlen und Warten), ist aber seit (2-3 ?) Jahren bei KEZ/Regelaltersrente ohne Rentenanspruch entsprechend geändert worden. Gruß w.
Nick L. Beckam 25.07.2014 | 06:53
Die Rechtsgrundlage hierzu ist § 282 SGB VI, falls Sie es nachlesen möchten. ;-)
W*lfgangam 25.07.2014 | 16:01
...schon wieder sooooo weit hinten ;-) Gruß w.
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