Hallo Susanne,
sofern bereits eine Kontenklärung mit Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten durchgeführt wurde, sind diese Kindererziehungszeiten bereits Bestandteil Ihrer Versicherungzeiten. Sie werden somit schon in jeder Renteninformation oder Rentenauskunft bei der Höhe der ausgewiesenen Renten berücksichtigt.
Die Kindererziehungszeiten wirken sich auch auf die Berechnung der Zurechnungszeit aus.
Der Abschlag i.H.v. maximal 10,8 % bei einer Erwerbsminderungsrente wird auch auf die Entgeltpunkte der Kindererziehungszeiten angewendet.
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