Guten Tag Marie,
die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat.
Erziehen Sie als Mutter und Vater Ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit.
Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen Sie für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann auch rückwirkend, höchstens jedoch für zwei Kalendermonate, abgegeben werden.
Erziehen Sie gleichzeitig mehrere Kinder (zum Beispiel wenn während einer Kindererziehungszeit ein weiteres Kind, für das ebenfalls Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind, geboren), verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Zeit, in der Sie gleichzeitig mehrere Kinder erzogen haben.
Die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung beginnt mit dem Tag der Geburt und endet nach zehn Jahren. Für die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten müssen dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit erfüllt sein. Kinderberücksichtigungszeiten werden wie Kindererziehungszeiten nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Die Kinderberücksichtigungszeiten bekommt grundsätzlich die Mutter, wenn die Eltern ihr Kind gemeinsam erziehen, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt.
Soll die Zeit dem Vater zugeordnet werden, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen beide Eltern für die Zukunft eine übereinstimmende Erklärung abgeben. Auch hier kann die Zuordnung nur für die Zukunft geändert werden – für die Vergangenheit höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung