Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag RCB,
bei gemeinsamer Kindererziehung werden die Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Eine Übertragung auf den Vater ist nur mit übereinstimmender Erklärung beider Eltern möglich und wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, rückwirkend höchstens für zwei Kalendermonate vor Abgabe dieser Erklärung.
Eine nachträgliche Übertragung kommt daher nur dann in Betracht, wenn über die Zuordnung dieser Zeiten bislang noch nicht rechtskräftig entschieden wurde und keine Rente, bzw. Versorgung, auch außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung dieser Zeiten festgesetzt wurde.
Vermutlich wurden bei Ihnen im Rahmen der Ehescheidung die Kindererziehungszeiten bereits bindend festgestellt.
Sollte aber bisher noch nicht rechtsverbindlich über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten entschieden worden sein, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung dieser Zeiten zu stellen und die Erziehungssituation für die beantragten Zeiträume darzulegen, ( Haushalt, Erwerbstätigkeit der Eltern und so weiter ).
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