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Experten-Antwort

Kindererziehungzeiten

von Georg30.04.2025 | 12:16
209 Ansichten
2 Antworten
Wir sind 1989 aus Polen vertrieben mit vertribenausweis mit 2 Kindern. Die frage lautet.,ob ich kriege die volle entgeltpunkte oder nur 60%.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.05.2025 | 09:45

Hallo Georg,

bei einem Zuzug nach Deutschland vor dem 31.12.1990 und einem seitdem ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland liegt ein Anwendungsfall der des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 9.10.1975 vor - Begrenzungen bei den Entgeltpunkten sind in diesem Fall nicht vorgesehen.
 

1 Antworten

Hobbyexperteam 30.04.2025 | 12:47
Grundsätzlich werden die Erziehungszeiten nach § 28 b FRG anerkannt und nur mit 60 % bewertet. Ausnahmsweise können Erziehungszeiten auch nach dem DPRA anerkannt und mit 100 % zu bewerten sein, wenn die Zeiten nach Art. 7 Nr. 5 des DPRA al Kindererziehungszeiten anzuerkennen sind. Für das Entstehen einer polnischen Kindererziehungszeit (KEZ) ist erforderlich, dass die berechtigte Person in Polen irgendwann Arbeitnehmer war und während der Erziehung einen Anspruch auf Erziehungsurlaub geltend gemacht hat. Bei Kindern, die vor 1989 geboren waren, war der Erziehungsurlaub allerdings auf 6 bzw. 12 Monate begrenzt, so dass eine Anerkennung zu 100 % nur teilweise erfolgen kann. Die darüber hinausgehende Zeit bis zum 30. Kalendermonat nach der Geburt erhält dann 60 %. Ob die Zeiten gar nicht oder nur teilweise zu 100 % anerkannt werden können, richtet sich daher danach, nach welcher Rechtsvorschrift die Zeiten anzuerkennen sind. Die unterschiedliche Bewertung kann man dem Versicherungsverlauf entnehmen. Vor den Erziehungszeiten steht dann entweder FRG (=60 %) oder DPRA (=100 %). Nähere Informationen dazu kann man nur von seinem Rentenversicherungsträger erhalten.
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