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Kinderrehabilitation

von Silkej22.08.2008 | 19:54
1110 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Vom Kinderarzt wurde für meine Tochter 5 Jahre als letzte Möglichkeit eine Reha wegen Adipositas angeregt. Von der AOK wurde mir jetzt der Antrag auf Kinderrehabilitation der Deutschen Rentenversicherung zugesandt. Schicke ich diesen erst wieder an die AOK oder direkt zur Rentenversicherung. Muss ich noch Unterlagen zufügen? Kann ich meine Tochter begleiten? Sie war noch nie von mir getrennt und ist schließlich erst 5 Jahre? Besteht die Möglichkeit meinen Sohn 2 Jahre auch mitzunehmen? Ich kann ja nicht eines meiner Kinder alleine lassen. Mein Mann ist voll berufstätig und könnte meinen Sohn nicht betreuen. Und selbst wenn er es könnte war der Kleine auch noch nie von mir getrennt.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Silkej,

für die Erbringung von Rehabilitationsleistungen für Kinder besteht die Gleichrangigkeit zwischen den Trägern der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Für Kinderrehabilitation ist demzufolge der Rehabilitationsträger zuständig bei dem der Antrag gestellt wird.

Hinsichtlich des Leistungsumfangs bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede.

Das heißt Sie entscheiden durch Ihre Antragstellung mit, ob die Renten- oder die Krankenversicherung über den Antrag Ihrer Tochter entscheidet.

Da Ihr Kinderarzt die Rehabilitation anregt, hat er möglicherweise bereits eine entsprechende Einleitung der entsprechenden Maßnahme über die Krankenkasse verordnet. Sollte dies zutreffen können Sie die Verordnung direkt an Ihre Krankenkasse senden. Eine weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung entfällt in der Regel.

Falls Sie den Antrag bei der Rentenversicherung stellen wollen empfiehlt es sich diesen direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu senden. Sind keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen beigefügt wird der zuständige Rentenversicherungsträger ein Gutachten anfordern bzw. Ihr Kind zur Untersuchung einbestellen.

Bei Kindern im Vorschulalter wird grundsätzlich das Erfordernis einer Begleitperson unterstellt, so dass Sie Ihre Tochter begleiten dürfen.

Sollte durch die Begleitung Ihrer Tochter zur Kinderrehabilitation keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen können, besteht dem Grunde nach die Möglichkeit der Mitnahme Ihres Sohnes im Rahmen der Haushaltshilfe.

Auch hierüber entscheidet auch der zuständige Rehabilitationsträger.

1 Antworten

mam 24.08.2008 | 00:06
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