HalloRheinischer Jung,
ein Ausschluss von der Anrechnung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist beispielsweise gegeben, wenn das Elternteil während der Erziehungszeit einem Alterssicherungssystem angehört hat, in dem die Erziehung annähernd gleichwertig berücksichtigt wird, wie die Kindererziehung in der Rentenversicherung. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gilt hierbei als annähernd gleichwertig. Der maßgebende Zeitraum für den Anrechnungsausschluss ist stets die Zeit der Zugehörigkeit zum anderen Alterssicherungssystem, sodass die Kindererziehung u.U. zu Teilen in der gesetzlichen Rentenversicherung und im anderen Alterssicherungssystem berücksichtigt wird.
Aus welchem Grund die Anrechnung der Kindererziehungszeit in dem von Ihnen beschriebenen Fall bisher nicht (in vollem Umfang) erfolgte, lässt sich im Rahmen dieses Forums leider nicht abschließend klären.
Ihre Bekannte sollte sich zur Klärung daher direkt mit ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/k/kindererziehungszeiten.html
Es gibt immer noch Versicherungskonten - vornehmlich der DRV Bund - bei denen die Erweiterung der Kinderzeit von 1 auf 2,5 Jahre noch nicht vorgenommen wurde, warum auch immer?
Fazit: nicht im Forum nachfragen sondern individuell dort woher diese Rentenauskunft kam, z.B. mit dem Online Kontaktformular........dann wird sich alles klären,
Spekulationen im Forum helfen da nicht viel weiter. Schönen Abend
Sorry für meine Nachfrage. Ich verstehe diese Mitteilung in bezug auf den geschilderten Fall nicht .
Das Kind wurde voll in der gesetzlichen Versicherungsphase erzogen, die Verbeamtung erfolgte nach dem 10. LJ des Kindes.
Was verbleibt dann in der 1. Phase , oder wird das Kind rückwirkend als "Beamtenkind" behandelt ?
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