HalloRheinischer Jung,
ein Ausschluss von der Anrechnung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist beispielsweise gegeben, wenn das Elternteil während der Erziehungszeit einem Alterssicherungssystem angehört hat, in dem die Erziehung annähernd gleichwertig berücksichtigt wird, wie die Kindererziehung in der Rentenversicherung. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gilt hierbei als annähernd gleichwertig. Der maßgebende Zeitraum für den Anrechnungsausschluss ist stets die Zeit der Zugehörigkeit zum anderen Alterssicherungssystem, sodass die Kindererziehung u.U. zu Teilen in der gesetzlichen Rentenversicherung und im anderen Alterssicherungssystem berücksichtigt wird.
Aus welchem Grund die Anrechnung der Kindererziehungszeit in dem von Ihnen beschriebenen Fall bisher nicht (in vollem Umfang) erfolgte, lässt sich im Rahmen dieses Forums leider nicht abschließend klären.
Ihre Bekannte sollte sich zur Klärung daher direkt mit ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.