Eventuell wäre die Berücksichtigung von Zeiten der Krankheit als Anrechnungszeit möglich. Die Berücksichtigung einer solchen rentenversicherungsrelevanten Zeit ist immer besser als eine „Lücke“. Eine entsprechende Prüfung erfolgt durch Ihren Rentenversicherungsträger nach Vorlage entsprechender Unterlagen i.V.m. einer entsprechender Schilderung, so wie hier von Ihnen gemacht.